Die Skisaison ist gestartet. Für viele Schulklassen
geht es auf Skifreizeit in die Alpen oder in andere Skigebiete. Was
müssen Lehrkräfte hinsichtlich des gesetzlichen
Unfallversicherungsschutzes beachten? Die aktuelle Ausgabe der "DGUV
pluspunkt" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Versicherungsschutz
während der rutschigsten Zeit des Jahres.
Damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Skifreizeit
gesetzlich unfallversichert sind, muss vorab geregelt sein, dass es
sich hierbei um eine schulische Veranstaltung handelt. Die Schule
muss die Fahrt planen, organisieren, durchführen und beaufsichtigen.
"Dabei ist für den Versicherungsschutz unerheblich, ob die Schulfahrt
ins Ausland führt. Sobald eine unterrichtliche Veranstaltung oder
eine gemeinschaftliche Freizeit unter Aufsicht einer Lehrkraft steht,
sind alle Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler versichert",
erklärt Klaus Hendrik Potthoff, stv. Geschäftsbereichsleiter Reha /
Entschädigung bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).
Nicht unfallversichert sind Tätigkeiten, die zum persönlichen
Lebensbereich gehören. Dazu zählen zum Beispiel Essen, Trinken,
Körperpflege, Nachtruhe, rein private Aktivitäten und der
Toilettengang.
Vor der schulischen Skifreizeit ist eine schriftliche
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen, in der
auch das Vorliegen einer Auslandskrankenversicherung bestätigt wird.
Sollte es im Ausland zu einem Unfall kommen kann die Heilbehandlung
nicht direkt vom deutschen Unfallversicherungsträger gewährt werden.
Durch die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsrechts ist aber sichergestellt, dass auch bei
Schulunfällen in bestimmten ausländischen Staaten die notwendigen
Sachleistungen zulasten des deutschen Unfallversicherungsträgers
erbracht werden können. "Konkret bedeutet das, dass die ambulante und
stationäre Behandlung in aller Regel nicht vor Ort bezahlt werden
muss. Das befreit den Verunfallten von unangenehmen Vorauszahlungen",
sagt Potthoff. Solche Abkommen bestehen zum Beispiel mit allen
Staaten der Europäischen Union.
Der zuständige Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, auch im
Ausland eine bestmögliche medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Hierzu kann bei einem Unfall auch die Verlegung in ein Krankenhaus am
Heimatort gehören. Eine solche Verlegung kommt jedoch nur dann in
Betracht, wenn die ausländische Behandlung nicht ausreichend ist.
Potthoff: "In den meisten europäischen Nachbarländern ist heute eine
optimale medizinische Versorgung gewährleistet. Eine Verlegung ist
hier grundsätzlich nicht erforderlich."
Den Artikel zu dieser Meldung gibt es online unter
www.dguv.de/lug.
DGUV Pluspunkt
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in einer Auflage von rund 80.000 Exemplaren.
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