In der vergangenen Woche wurden erste Details zur
neuen Hilfstaxe bekannt. Die Hilfstaxe regelt die Erstattungspreise
für Arzneimittelwirkstoffe und Zubereitungen aus
Arzneimittelwirkstoffen wie z. B. Zytostatika. Demnach sieht der
Schiedsspruch der Schiedsstelle unterschiedliche Abschläge auf das
Rituximab des Erstanbieters (4,2 Prozent) und die dazu vorhandenen
Biosimilars (7,5 Prozent) vor.
"Der niedrigere Abschlag auf das Rituximab-Altoriginal ist
widersinnig. Er belohnt den Erstanbieter für seine Praxis, dem
Gesundheitssystem de facto kaum Rabatte auf seinen hohen Listenpreis
zu gewähren. Biosimilaranbieter dagegen, die dem System aufgrund
ihrer ohnehin deutlich niedrigeren Listenpreise erhebliche
Preisvorteile ermöglichen, müssen nach dem Schiedsspruch nun auch
noch höherer Rabatte als der Erstanbieter gewähren. Dabei haben die
Biosimilarunternehmen qua Zulassung belegt, dass ihre Präparate in
der Versorgung von Krebspatienten völlig gleichwertig sind", so Dr.
Andreas Eberhorn, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Pro
Biosimilars.
Ein unterschiedlicher Abschlag ermöglicht es dem Erstanbieter, dem
Apotheker Einkaufskonditionen zu gewähren, die den Einsatz des teuren
Erstanbieterpräparates zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung
attraktiv machen. Obwohl die Auswahl des Produktes in der Hand des
behandelnden Onkologen liegt, wird dadurch eine indirekte Steuerung
weg von den preisgünstigen Versorgungsalternativen induziert, die
weder im Sinne der Versicherten, noch im Sinne des Gesundheitssystems
liegt.
Pressekontakt:
Inga Draeger, Leiterin Biosimilars, Tel.: (030) 81 61 60 9-60,
draeger@probiosimilars.de / www.probiosimilars.de /
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