Hunde gehören zum alltäglichen Leben und zur Familie. Doch auch wie man in der Familie kleine Kinder nicht unbeaufsichtigt lassen sollte, gilt das Gleiche auch für den Hund. Denn in einer Mietwohnung kann ein unbeaufsichtigter Hund schon Schäden anrichten.
Grundsätzlich fallen Schäden, die durch Hunde verursacht werden, in die Tierhalterhaftung. Ein Schutz durch die Privathaftpflichtversicherung besteht somit nicht.
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Ein Hundehalter hat sein Tier in der gemieteten Zweizimmer-Wohnung im Bad angeleint und die Wohnung für Einkäufe und Behördengänge verlassen. Während dieser Abwesenheit hat der Hund, so begründete der Tierhalter den Vorfall, mit der Pfote oder durch Schwanzwedeln die Mischbatterie des Handwaschbeckens geöffnet. Das Wasser begann in voller Stärke zu laufen. Insgesamt ist dabei ein Mietsachschaden in Höhe von rund 7.800 Euro entstanden.
Der Hundehalter hat sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass es sich um einen sogenannten Leitungswasserschaden handelt. Im Wesentlichen sei der Schaden nicht durch den Hund, sondern durch sein eigenes fahrlässiges Verhalten entstanden, indem er den Hund unbeaufsichtigt gelassen hat. Dagegen klagte der geschädigte Hauseigentümer, dass es sich hier um einen Fall der Tierhalterhaftung handele, der vom Umfang der Privathaftpflichtversicherung nicht abgedeckt ist.
In den Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung wird formuliert, dass die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden, Rindern oder Pferden nicht versichert ist. Damit nimmt die Risikobeschreibung die gesetzliche Haftpflicht für Schäden von Halten von Hunden aus dem Versicherungsschutz heraus. Hier muss der Halter zwingend eine Hundehaftpflicht abschließen, um einen solchen Schaden über die Versicherung abwickeln zu können. Dabei ist dann aber zu beachten, dass Mietsachschäden auch Bestandteil der Hundehaftpflicht sein müssen, sonst bleibt der Schädiger nach wie vor auf den Kosten sitzen.
In diesem Fall urteilte das Gericht, dass der Schaden auf ein willkürliches Verhalten des Hundes zurückzuführen sei, auch wenn die gebotene Sorgfalt des Hundehalters beim Einsperren des Hundes im Badezimmer nicht gegeben war.
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