fit und munter - DGSFG-Steuertipp für März 2018: Auf diese Gefahren und Risiken sollten Physiotherapeuten vorbereitet sein (FOTO)

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DGSFG-Steuertipp für März 2018: Auf diese Gefahren und Risiken sollten Physiotherapeuten vorbereitet sein (FOTO)



Physiotherapeuten in eigener Praxis sehen sich tagtäglich mit
vielen Herausforderungen konfrontiert. Nicht nur rein beruflich,
sondern auch steuerrechtlich. Der Umgang mit freien Mitarbeitern,
umsatzsteuerpflichtige Behandlungen oder die in Gemeinschaftspraxen
drohende Gewerbesteuer: Für Physiotherapeuten gelten oftmals
besondere Bedingungen. Mit Sorgfalt, etwas Geschick und
professioneller Unterstützung lassen sich jedoch auch diese
Schwierigkeiten überwinden.

Freie Mitarbeiter - Die Scheinselbstständigkeit

Bei allen selbständigen Heilberuflern - insbesondere bei
Physiotherapeuten - lauert eine Gefahr bei der Zusammenarbeit mit
freien Mitarbeitern. Die Rentenversicherung prüft anhand definierter
Kriterien oder einer summarischen Prüfung, inwieweit es sich bei dem
individuellen Fall um eine selbstständige freie Mitarbeit oder aber
um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Sofern sich aus
den Feststellungen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ableiten
lässt, fordert die Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge
fünf Jahre rückwirkend vom Auftrag- und Arbeitgeber (Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil) ein.

Bis Februar 2014 war eine freie Mitarbeit durch die
Vertragsgestaltung sowie den tatsächlichen Vollzug möglich.
Ausschlaggebend bei der Vertragsgestaltung waren unter anderem:

- das Gesamtbild und der Umfang aller Tätigkeiten des freien
Mitarbeiters
- dessen persönliche Abhängigkeit
- dessen Eingliederung in den Betrieb
- dessen Weisungsbefugnis (Entscheidungen über Zeit, Dauer, Ort
und Art der Ausführung liegen beim freien Mitarbeiter)
- dessen eigene Betriebsstätte.

Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts von 2014: Das Ende des
freien Mitarbeiters?

Das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom Februar 2014
und dessen Bestätigung im Jahr 2015 bedeuteten praktisch das Ende des
freien Mitarbeiters in Heilberufspraxen. Seither blieb
Physiotherapeuten und ähnlichen Berufsgruppen nur die Anstellung, um
dem Risiko der mitunter existenzbedrohenden Nachzahlungen zu
entgehen.

Die bereits genannten Kriterien der Vertragsgestaltung wurden
durch das Urteil bestätigt. Darüber hinaus muss man unter folgenden
Gesichtspunkten zwingend von einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis ausgehen:

- die Tätigkeit wird in einer fremden, als Leistungserbringer nach
SGB V zugelassenen Praxis ausgeführt ( Zulassung erforderlich),
- die Letztentscheidungsbefugnis nach SGB V obliegt dem
Praxisbetreiber,
- der Praxisinhaber tritt gegenüber den Patienten als
Heilmittelerbringer/Vertragspartner der Krankenkasse auf,
- der freie Mitarbeiter ist systematisch in den Praxisbetrieb
eingebunden und kann nicht frei verfügen.

Urteil des Bundessozialgerichts legitimiert den Einsatz freier
Mitarbeiter

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts im Jahr 2016 gab der
Branche wieder mehr Rechtssicherheit. Im Urteil wurde darauf
verwiesen, dass die Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und
zugelassenen Heilmittelerbringern den Einsatz freier Mitarbeiter
grundsätzlich zulässt. Für den Sachverhalt der Scheinselbständigkeit
ist auch in Zukunft entscheidend, dass im Vertragsverhältnis das
unternehmerische Handeln der freien Mitarbeiter erkennbar ist.
Verträge mit freien Mitarbeitern können in Form einer
Statusfeststellung bei der Rentenversicherung abgesichert werden.

Gefahren in der Umsatzsteuer

Nur Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker dürfen befunden,
diagnostizieren und verordnen, ohne eine Umsatzsteuer zahlen zu
müssen. Die Leistungen eines Physiotherapeuten waren vor dem 1.
Januar 2012 als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Ab dem 1. Januar
2012 müssen weitere Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit
gegeben sein:

- das Vorliegen einer Verordnung durch oben genannte Berufsgruppen
(Achtung: Auch Anschlussbehandlungen ohne Rezept sind
Umsatzsteuerpflichtig)
- Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nach SGB V (Empfehlung:
Bestätigung oder Zertifizierung der Krankenversicherung)
- physiotherapeutische Behandlungen durch einen sektoralen
Heilpraktiker für Physiotherapie: Seit 2009 darf die
Physiotherapie mit dieser Zusatzqualifikation als eigenständiger
und abgrenzbarer Heilberuf ausgeübt werden, ohne Zuweisung durch
einen Arzt oder allgemeinen Heilpraktiker.

Findet die Steuerbefreiung keine Anwendung, kann der Steuersatz
von 7 Prozent bei Heilmassagen zur Anwendung kommen. Die reine
Wellness-Anwendung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Mit
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2009 - in
Verbindung mit dem Umsatzsteuererlass ab 2012 - ist die Umsatzsteuer
in Physiotherapien zwar geregelt, muss aber noch flächendeckend
umgesetzt und angewandt werden. Eine Rettungsmöglichkeit ist die
Kleinunternehmerregelung bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen bis
jährlich 17.500 Euro. Bei einer erstmaligen Überschreitung dieser
Grenze wird die Umsatzsteuer erst ab dem folgenden Jahr relevant.

Risiko in der Gewerbesteuer

Bei Gemeinschaftspraxen, nicht aber bei Einzelpraxen, besteht die
Gefahr der gewerbesteuerlichen Infektion der sonst freiberuflichen
selbstständigen Einkünfte: Übt eine freiberufliche
Gemeinschaftspraxis auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so führt das
dazu, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft gewerblich
infiziert werden und damit der Gewerbesteuer unterliegen.

Risiken bestehen insbesondere bei:

- einer gewerblichen Tätigkeit wie dem Gerätetraining (starkes
Indiz durch den Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern) oder dem
Verkauf von Hilfsmitteln,
- der Überlassung von Personal, Räumen oder Einrichtungen mit
Gewinnerzielungsabsicht,
- der Mithilfe Angestellter bzw. freier Mitarbeiter: Der
Physiotherapeut muss eigenverantwortlich tätig sein, sodass der
Praxisinhaber nur eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern
anleiten und überwachen kann (die Anzahl hängt von der
Berufsgruppe sowie dem Einzelfall ab und es darf keine
Kooperation mit Berufsfremden in der Praxis geben,
- Beteiligungen.

Mit folgenden Strategien lassen sich die Risiken der Infektion
jedoch gut vermeiden:

- eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit von drei Prozent des
Umsatzes (höchstens 24.500 Euro netto),
- die Gründung einer Schwestergesellschaft,
- gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich eines Gesellschafters der
Gemeinschaftspraxis

Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG

Durch die hier aufgeführten Beispiele wird klar, auf welche
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fallstricke
Physiotherapeuten treffen können. Auf sich allein gestellt können
diese Herausforderungen neben der eigentlichen therapeutischen
Tätigkeit zu einer unübersichtlichen und teuren Zusatzbelastung
werden. Unterstützung erhalten Physiotherapeuten von den Experten der
Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das
Gesundheitswesen (DGSFG) e.V. Durch ihre umfassende Weiterbildung zum
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV) helfen sie dabei,
Gefahren und Risiken frühzeitig zu erkennen und effektiv abzuwehren.
Einen kompetenten Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter
www.dgsfg.de/fachberatersuche.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Behrens Mitglied in der DGSFG

Über die DGSFG

Die Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das
Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. ist ein Zusammenschluss selbständiger
Steuerfachberater und Kanzleien mit Spezialisierung auf den
Gesundheitsbereich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die
erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Fachberater für das
Gesundheitswesen (DStV)". Mitglieder mit dieser Zusatzausbildung
können sich durch das DGSFG-Qualitätssiegel als Experten im
Gesundheitswesen auszeichnen lassen. Über die Fachberatersuche auf
www.dgsfg.de/fachberatersuche können Ärzte, Apotheker und andere
selbständige Heilberufler gezielt nach zertifizierten Fachberatern
für das Gesundheitswesen suchen. Weitere Informationen gibt es unter
www.dgsfg.de.



Pressekontakt:

Verena Busch/Jonas Kühn
Rothenburg & Partner Medienservice GmbH
Friesenweg 5F
22763 Hamburg

Tel.: 040 889 10 80
E-Mail: busch@rothenburg-pr.de
kuehn@rothenburg-pr.de

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