Ob nach einem Unfall, einer Operation oder bei
schwerer akuter Krankheit - kann ein gesetzlich Versicherter
vorübergehend nicht selbst einkaufen, Wäsche waschen oder putzen,
finanziert die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen eine
Haushaltshilfe. Darauf weist das Gesundheitsmagazin "Apotheken
Umschau" hin. Dasselbe gilt bei längerer Abwesenheit von zu Hause,
zum Beispiel durch einen Krankenhausaufenthalt. Dann ist aber
Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt, das versorgt werden
muss, höchstens zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat.
Anspruch auf die Unterstützung haben Kranke nur dann, wenn sie
selbst "haushaltsführend" sind, sich also bisher um alles gekümmert
haben - und die Aufgaben kein anderer Erwachsener im Haushalt
übernehmen kann. "Teilen sich in Vollzeit arbeitende Eltern den
Haushalt, gelten beide als haushaltsführend", erklärt Peter Grieble
von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Wer eine Haushaltshilfe braucht, erhält vom behandelnden Arzt eine
medizinische Notwendigkeitsbescheinigung. Darauf werde vermerkt, "für
welchen Zeitraum und für wie viele Stunden täglich sie benötigt
wird", so AOK-Sprecherin Christine Göpner-Reinecke. Die Bescheinigung
sollte zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme schnellstmöglich
an die Krankenkasse gehen.
Umfassende Informationen zu dieser Kassen-Leistung finden Leser in
der aktuellen "Apotheken Umschau".
Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.
Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 3/2018 A liegt aktuell in
den meisten Apotheken aus.
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Katharina Neff-Neudert
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