Der Gesundheitsmarkt befindet sich im Umbruch. Die leeren Kassen im Gesundheitssystem zwingen Krankenkassen und Staat auch die Sparpotenziale bei Ärzten unter die Lupe zu nehmen. So wurde im vergangen Jahr auch mit der Verschärfung des § 128 SGB V die Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen vollkommen untersagt und das häufig betriebene Gewinnpooling endgültig abgeschafft. Beachtung fand dieses Thema in den Medien bereits unter dem Stichwort Fang-Prämien.
Bislang wurden unzulässige Arbeitsweisen kaum geahndet. In vielen Arztpraxen wurde deshalb die Praktikabilität häufig über rechtliche Grundlagen gestellt. KV-Muster, handschriftliche Abkommen oder sogar nur mündliche Absprachen waren dabei keine Seltenheit und finden sich heute insbesondere in alteingesessenen Praxen immer wieder. Auch wurden hier und da Praxisgemeinschaften mit unzulässiger Gewinnteilung oder abrechnungsoptimierte Scheingesellschaften aufgebaut. Die Budgetausnutzung wurde untereinander optimiert, Zuweisungen wurden geschmiert.
Nicht nur bei unzulässiger Gewinnteilung außerhalb von Praxisgemeinschaften werden die Krankenkassen, die mit der Änderung des §128 SGB V außerdem in ihrer Kontrollfunktion gestärkt wurden, genauer verfolgen. Auch andere bisher kaum geahndete Arbeitsweisen in Arztpraxen wie abrechnungsoptimierte Scheingesellschaften werden in diesem Jahr vermehrt auf den Prüfstand kommen, wenn die Krankenkassen von ihren erweiterten Befugnissen bei der Verfolgung von Abrechnungsbetrug Gebrauch machen. Angesichts der zunehmenden Konkurrenz in der ärztlichen Versorgung kann außerdem davon ausgegangen werden, dass auch die vermeintliche Solidarität unter Kollegen abnehmen wird: Ärzte, die sich selbst an die geltenden Rechtsgrundlagen halten, werden dies auch von ihren Kollegen einfordern, um keinen Wettbewerbsvorteil zu erleiden.
Es empfiehlt sich daher tunlichst, sich über die geltenden und geschriebenen Vorschriften im Medizinrecht ausgiebig zu informieren und die Lösungen nur im Einklang mit dem geltenden Recht zu finden. Dies erspart nicht nur lästige Auseinandersetzungen mit Behörden und Kollegen, sondern sichert und erhöht auch den Wert der eigenen Unternehmung.
Alteingesessene Praxen sollten sich insbesondere im Hinblick auf ihre Absicherung darum kümmern. Denn für eine Praxisgemeinschaft mit unzulässigem Gewinnpooling wird sich angesichts der Rechtsunsicherheit kaum ein angemessener Preis erzielen lassen oder gar ein Käufer finden. Schlimmer noch wäre es, wenn der Inhaber einer solchen Praxis verstirbt oder erkrankt: Die unzulässige Rechtslage führt zur Nichtigkeit des Zusammenschlusses und damit verliert der Inhaber in der Regel seine Absicherung durch die Praxis. Junge Ärzte sollten bei einer Praxisübernahme die bislang üblichen Abläufe und Arbeitsweisen genau überprüfen.
Praxiskooperationen können durchaus wirtschaftlich sein. Plumpe und unzulässige Arbeitsweisen, wie Zuweisung gegen Entgelt, Gewinnpooling bei Praxisgemeinschaften oder Abrechnungsbetrug sind aber nicht nur rechtswidrig, sondern angesichts der dynamischen Entwicklungen im Gesundheitssystem langfristig auch nicht lohnenswert.
Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht