Eine neue vertragliche Regelung zwischen Apothekern und
Krankenkassen schafft Abhilfe, um bislang offene Fragen bei der
Einlösung von Entlassrezepten aus Krankenhäusern zu beantworten.
Klarheit herrscht nun beispielsweise darüber, welche Packungsgröße
des verordneten Arzneimittels abgegeben werden soll und welche
fehlenden Angaben von der Apotheke auf dem Entlassrezept ergänzt
werden können. Auf entsprechende "Ergänzende Bestimmungen zum
Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V" haben sich der Deutsche
Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) mit Wirkung seit dem 1. Mai
2018 geeinigt.
Im Einzelnen heißt das, dass bei den rosa Rezepten mit dem
Aufdruck "Entlassmanagement" nun jede Packung bis zum kleinsten
definierten Packungsgrößenkennzeichen abgegeben werden kann.
Apotheken können das für die Abrechnung wichtige Kennzeichen "4" im
Statusfeld auf dem Rezept selbständig ergänzen. Auch bei vielen
anderen kleinen Korrekturen kann künftig auf eine Rücksprache mit
Krankenhausärzten verzichtet werden, die wegen des Schichtbetriebs
oft nur schwer telefonisch zu erreichen sind.
"Die Einführung des Entlassrezepts im vorigen Jahr war ein Schritt
hin zu einer besseren Arzneimittelversorgung von Patienten, die aus
dem Krankenhaus entlassen werden", sagt Thomas Dittrich, Mitglied des
Geschäftsführenden DAV-Vorstands. "Allerdings war das Instrument
leider in einigen Punkten nicht wirklich alltagstauglich. Mit dem
neuen Vertrag gibt es nun klare Regeln und vor allem bürokratische
Entlastung für die Apotheken. Es kann ja nicht sein, dass eine
Apotheke einen Patienten wieder in die Klinik zurückschicken muss,
weil zum Beispiel eine Ziffer auf dem Vordruck fehlt und der
betreffende Arzt gerade telefonisch nicht erreichbar ist." Dittrich
weiter: "In jüngster Zeit waren Verhandlungen mit den Krankenkassen
oft schwierig. Aber dieser Vertrag zeigt, dass gute Kompromisse, die
an erster Stelle den Patienten helfen, möglich sind."
Zum Hintergrund: Seit dem 1. Oktober 2017 können Klinikärzte ihren
Patienten ein Rezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit
Medikamenten für die ersten Tage nach der Klinik sichert. Allerdings
waren dabei formale Fragen offen geblieben. Neben dem Vertrag mit dem
GKV-Spitzenverband hat der DAV deshalb zum 1. Mai 2018 auch eine
darüber hinausgehende Vereinbarung mit dem Ersatzkassenverband vdek
geschlossen. Er sieht eine Friedenspflicht rückwirkend zum 1. Oktober
2017 vor, die Apotheker bei bestimmten Fehlern im Rezept vor
Honorarstreichungen ("Retaxationen") schützen.
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