Private Ausgaben für Arzneimittel aus der Apotheke können Steuern
sparen helfen. Solche Gesundheitskosten dürfen im Einzelfall als
"Außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 Einkommensteuergesetz
geltend gemacht werden. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband
(DAV) alle Steuerzahler hin, die ihre Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2017 machen. Infrage kommen sowohl die gesetzlichen
Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem
Medikament als auch die Kosten für die Selbstmedikation, wie z.B.
Grippe- und Allergiemittel. Neben dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke
muss auch die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Bei den
gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente ist
ein rosa Rezept bereits Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe. In
der Selbstmedikation kann diesen Nachweis ein Grünes Rezept
erbringen, welches der Arzt für ein nicht von der Krankenkasse
übernommenes Arzneimittel ausgestellt hat.
"Für viele Patienten kann es sich lohnen, notwendige
Gesundheitsausgaben in ihrer Steuererklärung geltend zu machen", sagt
Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen
Apothekerverbandes (DAV). "Damit das Finanzamt die Kosten für
Arzneimittel im jeweiligen Einzelfall anerkennt, muss allerdings erst
eine bestimmte Belastungsgrenze überschritten sein, die von
Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Um zumindest den
Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen,
unterstützen viele Apotheken ihre Kunden." Groeneveld weiter: "Wer
seine Quittungen im vorigen Jahr nicht komplett gesammelt hat, kann
meist auf die Hilfe seiner Stammapotheke zählen. Für Inhaber einer
Kundenkarte kann oft nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt
werden. Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können
jedoch von Apotheke zu Apotheke variieren."
Weitere Informationen unter www.abda.de und www.aponet.de
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