Ob zu den Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft, in
Bars und Clubs oder in Biergärten und Parks: Wer nicht auf Alkohol
verzichten möchte, sollte sich keinesfalls hinter das Steuer eines
Kraftfahrzeugs setzen. Schließlich können schon kleinste Mengen
Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben. "Jeder verantwortungsvolle
Verkehrsteilnehmer sollte sich an die 0-Promille-Regelung halten",
empfiehlt Steffen Mißbach, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland. Die ist vom
Gesetzgeber für Fahranfänger unter 21 Jahren sowie für jeden
Führerscheinneuling in der zweijährigen Probezeit vorgeschrieben.
Verstöße innerhalb der Probezeit werden hart sanktioniert: zwei
Punkte in Flensburg und die Verlängerung der Probezeit um weitere
zwei Jahre. Außerdem wird bei nicht fristgerechter Teilnahme an einem
Aufbauseminar die Fahrerlaubnis entzogen.
Fahren unter Alkoholeinfluss mit Ausfallerscheinung gilt als
Straftat Allen anderen Kraftfahrern, und auch Radfahrern, kann die
Fahrerlaubnis entzogen werden. "Das ist für Kraftfahrer schon bei 0,3
Promille der Fall, wenn sie der Polizei durch unsichere Fahrweise wie
Schlangenlinien auffallen oder einen Unfall verursachen - was als
Straftat geahndet wird", sagt Experte Mißbach. Denselben Tatbestand
erfüllen Kraftfahrer auch immer dann, wenn sie zwar keine
Ausfallerscheinung haben, aber ihr Blut bei einer Verkehrskontrolle
einen Alkoholanteil von mehr als 1,09 Promille aufweist. Liegt die
Alkoholkonzentration im Blut zwischen 0,5 und 1,09 Promille, gilt das
als Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit Bußgeld und einem einmonatigen
Fahrverbot geahndet. Bei Wiederholungstätern fallen die Sanktionen
deutlich härter aus. Übrigens: E-Bikes und Pedelecs mit einer
Leistung bis zu 25 km/h zählen zu den Fahrrädern. Liegt die Leistung
darüber, gelten sie als Kraftfahrzeug.
In der Regel wird Verkehrsteilnehmern ab 1,6 Promille eine
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) auferlegt. Erst nach
einer bestandenen MPU wird die Fahrerlaubnis neu erteilt.
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