fit und munter - Inlineskater gelten als Fußgänger - meistens / R+V-Infocenter: Bußgelder möglich

fit und munter

Inlineskater gelten als Fußgänger - meistens / R+V-Infocenter: Bußgelder möglich


Auch wenn sie schneller sind als mancher
Fahrradfahrer: Rechtlich gelten Inlineskater als Fußgänger und dürfen
deshalb den Bürgersteig nutzen. Doch sie müssen einige spezielle
Regelungen beachten - sonst drohen Bußgelder, warnt das Infocenter
der R+V Versicherung.

Ausnahmen nur bei Zusatzzeichen

Mehr als eine Millionen Menschen sind in Deutschland regelmäßig
mit Inlineskates unterwegs. Was viele nicht wissen: Straßen sind für
sie in der Regel tabu. "Skater müssen Gehwege oder kombinierte Fuß-
und Radwege benutzen und dort rücksichtsvoll fahren", sagt Joachim
Mautsch, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung. Ausnahmen
gelten, wenn Radweg, Fahrbahn oder Seitenstreifen mit dem
Zusatzzeichen "Inline-Skater frei" gekennzeichnet sind. "Dort müssen
sich die Inlineskater an das Rechtsfahrgebot halten und das Überholen
zulassen", so R+V-Experte Mautsch.

Rücksichtslosigkeit wird bestraft

Eine weitere Ausnahme: Skater dürfen auf der Straße fahren, wenn
es keinen Gehweg gibt. Innerorts können sie zwischen dem linken und
rechten Fahrbahnrand wählen. Außerhalb geschlossener Ortschaften
müssen sie links fahren, also auf der Seite des Gegenverkehrs. "Dabei
gibt es keine Geschwindigkeitsbeschränkung für Inlineskater, doch es
gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme", sagt Joachim
Mautsch. Verhalten sich Inlineskater anderen Verkehrsteilnehmern
gegenüber rücksichtslos, drohen ihnen Bußgelder bis zu 35 Euro. Das
gilt beispielsweise, wenn sie sich nicht überholen lassen.

Wer unzulässig auf der Fahrbahn, dem Seitenstreifen oder dem
Radweg fährt, muss mit zehn Euro Verwarnung rechnen. Dieser Betrag
wird auch fällig, wenn der Skater niemanden behindert oder gefährdet
hat. Kommt es zu einem Unfall, kann das Bußgeld sogar bis zu 35 Euro
betragen. Hinzu kommt, dass ein Inlineskater als Unfallverursacher
für den Schaden aufkommen muss, wenn er ihn fahrlässig verursacht
hat. "In diesem Fall tritt die private Haftpflichtversicherung ein.
Sie prüft die Anspruchsvoraussetzungen, lehnt unberechtigte Ansprüche
ab und reguliert berechtigte Ansprüche des Geschädigten", so
R+V-Experte Mautsch.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters

- Im Rahmen besonderer Veranstaltungen, etwa Skate Nights, dürfen
Skater Straßen und Radwege benutzen, wenn die Polizei diese
freigibt
- Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, beim Skaten Helm und
Schutzausrüstung zu tragen. Wegen der hohen Geschwindigkeit ist
dies jedoch ratsam.
- Kinder, die bei schulischen Veranstaltungen skaten, müssen aus
Versicherungsgründen immer die komplette Schutzausrüstung
tragen. Dazu gehören neben einem Helm auch Schoner für Hand,
Ellenbogen und Knie.



Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
http://www.infocenter.ruv.de

Original-Content von: R+V Infocenter, übermittelt durch news aktuell
Login
Einstellungen

Druckbare Version

Artikel Bewertung
Ergebnis: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und bewerten diesen Artikel
Excellent
Sehr gut
Gut
Okay
Schlecht

Verwandte Links
Linkempfehlung

Diesen Artikel weiter empfehlen: