Dentalamalgam darf nach der
EU-Quecksilberverordnung ab 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für
zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15
Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet
werden. Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der
Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer
Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Hintergrund der neuen
Bestimmung ist das Übereinkommen von Minamata, das Gesundheit und
Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und
Quecksilberverbindungen schützen soll.
"Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine qualitativ
hochwertige und zuzahlungsfreie Zahnfüllung. Jedoch darf Amalgam in
den Praxen entsprechend der EU-Verordnung für die genannten
Patientengruppen ab jetzt regelhaft nicht mehr verwendet werden.
Deshalb haben wir uns mit den Krankenkassen darauf verständigt, dass
in diesen Fällen stattdessen künftig ein alternatives
Füllungsmaterial gewählt werden muss. Dafür können auch aufwändigere
Kunststofffüllungen in Frage kommen", sagte Dr. Wolfgang Eßer,
Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV).
Patienten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte können grundsätzlich
zwischen allen verfügbaren Materialien wählen. Als kostenfreie
Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stehen jetzt auch
Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich zur Verfügung, die bislang
auf Fälle beschränkt waren, in denen eine Amalgam-Allergie
festgestellt wurde oder Patienten an einer schweren
Niereninsuffizienz litten. Hierzu wurde die bisherige Sonderregelung
für Amalgam-Allergiker durch die KZBV und den GKV-Spitzenverband
erweitert. Den Austausch intakter Füllungen übernehmen gesetzliche
Kassen grundsätzlich nicht.
Zahnärzte müssen jedoch immer genau prüfen, welches Material im
konkreten Fall verwendet werden kann und inwieweit der Verwendung
eventuell begründete Kontraindikationen entgegenstehen. Unabhängig
von der Frage der Versorgung der genannten Patienten wurde im
Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)
die Nummer 13h für mehr als dreiflächige Füllungen eingeführt, die
bereits auch bei plastischen Füllungsmaterialien der BEMA-Nummer 13d
vorgesehen sind.
Im Jahr 2016 wurden in Deutschland etwa 50,8 Millionen Füllungen
innerhalb der GKV abgerechnet. Ihre Zahl ist seit Jahren rückläufig -
ein Indiz für die weitere Verbesserung der Mundgesundheit und das
Ergebnis der erfolgreichen Umorientierung hin zu einer
präventionsorientierten Versorgung. Dentalamalgam ist in den Praxen
zuletzt immer seltener verwendet worden. Das Material entspricht
oftmals nicht mehr den Wünschen der Patienten. Aus ästhetischen
Gründen werden häufig zahnfarbene Füllungen bevorzugt.
Zahnfüllungen: Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Thema Füllungen und den entsprechenden
Leistungen der GKV können auf der Website der KZBV abgerufen werden,
darunter eine Infobroschüre für Patienten. Die gedruckte Publikation
kann unter www.kzbv.de/informationsmaterial bestellt und als
kostenlose PDF-Datei abgerufen werden. Neben einer Ausgabe in Deutsch
ist die Information auch in den Sprachen Türkisch und Russisch
verfügbar.
Hintergrund: Das Übereinkommen von Minamata
90 Länder hatten im Jahr 2013 im japanischen Minamata Maßnahmen
vereinbart, die vom Quecksilberabbau über die Verarbeitung in
Produkten bis zur Freisetzung und Behandlung von Altlasten Gefahren
für Mensch und Umwelt reduzieren sollen. Zu den Produkten gehört auch
Dentalamalgam. Die EU-Kommission wird bis Juni 2020 eine
Machbarkeitsstudie zu der Frage vorlegen, ob die Verwendung von
Dentalamalgam auf lange Sicht - vorzugsweise bis 2030 - auslaufen
kann.
Pressekontakt:
Kai Fortelka
Telefon: 030 - 280 179 27
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