„Es ist bedauerlich, dass der Bundestag beschlossen hat, das Petitionsverfahren der Saarländischen Krebsliga abzuschließen. Sie hatte gefordert, die Hyperthermie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu übernehmen. Wir danken der Krebsliga und 56.369 Unterzeichnern für ihren Einsatz. Er ist nicht umsonst“, sagt Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie, der regionalen Form der Hyperthermie (Wärmetherapie). Denn der Bundestag erläutert seine Bewertung – und schreibt ausdrücklich: „Unabhängig hiervon kann im Einzelfall … ein Leistungsanspruch bestehen. Prof. Százs: „„Dies ist ein positives politisches Signal“.
In der Beschlussempfehlung heißt es weiter, dass eine Krankenkasse in der Pflicht sein könne, wenn „im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung (oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung) eine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf besteht“. „Hier eröffnen sich individuelle Möglichkeiten“, sagt Prof. Dr. Szász. Weiter heißt es mit Blick auf schwer erkrankte Versicherte: „Wegen der Besonderheiten der stationären Behandlung können im Krankenhausbereich neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auch ohne eine Vorabprüfung durch den G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) erbracht werden …Das gilt solange, bis der G-BA den Ausschluss der Methode .. beschlossen hat. Solch einen Beschluss hat der G-BA bisher nicht getroffen, so dass die Methode der Hyperthermie grundsätzlich im Rahmen der stationären Versorgung zur Verfügung steht.“
Eine regelhafte Aufnahme in den Leistungskatalog steht, so der Bundestag, indes noch vor dem Problem der Nachweise. Prof. Szász verweist auf die Patientenbroschüre der Universitätsklinik für Radioonkologie Tübingen: „Seit über 15 Jahren behandeln wir … Krebspatienten zusätzlich zur Chemo- und Strahlentherapie auch mit Hyperthermie. Die Hyperthermie als Behandlungsmethode gegen Krebs als vierte Säule, neben Operation, Chemo-, und Strahlentherapie, wird in klinischen Studien weiterentwickelt. Durch die Überwärmung des Tumors können Chemo- und Strahlentherapie effektiver wirken. Die Folge kann eine verbesserte Lebensqualität, ein Aufhalten der Erkrankung oder sogar eine Heilung sein.“
Auch nach der Einlassung des Bundestages bleibt die Hyperthermie im Einzelfall erstattungs- und beihilfefähig - wenn die Hyperthermie alternativlos gegenüber konventionellen Verfahren ist. Diese Interpretation wird flankiert von einer übergeordneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Nikolaus-Urteil 2005). Danach ist es gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und dem „Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung … außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen“.