Insgesamt 73 von 110 gesetzlichen Krankenkassen erstatten ihren
Versicherten zumindest einen Teil der Ausgaben für rezeptfreie
Arzneimittel aus der Apotheke, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt
sind. Dazu zählt meist eine ärztliche Verordnung, die mithilfe eines
Grünen Rezeptes nachgewiesen werden kann. Im Jahr 2017 wurden 47 von
591 Millionen rezeptfreien Medikamenten auf Basis des Grünen Rezepts
abgegeben, mit dem der Arzt die Anwendung des Medikaments medizinisch
befürwortet. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt deshalb
allen gesetzlich krankenversicherten Verbrauchern, ihre Grünen
Rezepte und Kassenbons aufzubewahren, um später die Kostenerstattung
der rezeptfreien Medikamente beantragen zu können. Eine solche
Satzungsleistung ist im Gegensatz zu einer Pflichtleistung von Kasse
zu Kasse unterschiedlich.
"Das Grüne Rezept ist wirklich nützlich für Verbraucher", sagt
Apotheker Stefan Fink, Selbstmedikationsbeauftragter des DAV:
"Einerseits ist das Grüne Rezept eine Empfehlung des Arztes und eine
Merkhilfe für den Patienten. Andererseits kann es eine
Kostenerstattung bei der Krankenkasse auslösen und als
Belastungsnachweis in der Einkommensteuererklärung dienen." In erster
Linie würden pflanzliche, homöopathische und anthroposophische
Arzneimittel von den Kassen erstattet, sagt Fink. Für Schwangere
kämen oft auch noch Arzneimittel mit Eisen, Magnesium und Folsäure
hinzu, so der Apotheker: "Aber Achtung: Jeder gesetzlich versicherte
Patient sollte sich vorab genau bei seiner Krankenkasse erkundigen,
was genau sie unter welchen Bedingungen erstattet. Oft gibt es eine
Obergrenze von beispielsweise 100 Euro pro Jahr, oder vom
Versicherten wird ein Eigenanteil als Zuzahlung erwartet."
Eine Liste mit allen Kassen und ihren Erstattungsregeln auf
www.aponet.de
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