"Gut gemeint, halbherzig umgesetzt: Auf diese
Formel ist die Unterstützung von Pflegebedürftigen im Alltag zu
bringen, die mit dem Pflegestärkungsgesetz II beabsichtigt war", sagt
die Vorsitzende der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten
Deutschland (BdSAD) e. V., Carolin Gatzke. Hiernach haben
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 zwar bundeseinheitlich Anspruch auf
einen so genannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich.
Dieses Geld kann und darf aber nur für bestimmte Betreuungs- und
Entlastungsleistungen verwendet werden, die in § 45a SGB XI geregelt
sind. Die Zulassung von ausführenden Dienstleistern wird allerdings
auf Länderebene per Verordnung geregelt. Das hat dazu geführt, dass
nicht nur ein großer Flickenteppich unterschiedlicher und
komplizierter Regelungen entstanden ist, sondern in etlichen
Bundesländern - entgegen dem tragenden Gedanken der Bundesregel - ein
grundlegender Mangel zugelassener Dienstleister förmlich
festgeschrieben wurde, um Entlastungsleistungen im konkreten Fall
überhaupt in Anspruch nehmen zu können.
"Zum Ende des Jahres 2018 wird sich die Problematik noch weiter
zuspitzen", so Carolin Gatzke weiter. "Wer bereits vor 2017 Anspruch
auf vergleichbare Leistungen hatte und diese mangels entsprechender
Angebote gar nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen konnte, der
hatte immerhin die Möglichkeit, seine finanziellen Ansprüche aus den
Jahren 2015 und 2016 gemäß einer Überleitungsvorschrift nach § 144
SGB XI bei der Pflegekasse geltend zu machen und noch bis zum 31.
Dezember 2018 zu verbrauchen." Wenn es aber weiterhin nicht genügend
zugelassene Dienstleister gibt, wird dieses Geld verfallen. Auf diese
Weise sind bereits Unsummen für Entlastungsleistungen für das Jahr
2017 nicht bei den Anspruchsberechtigten angekommen und im Säckel der
Pflegeversicherungen verblieben. Das Zentrum für Qualität in der
Pflege (ZQP) geht davon aus, dass derzeit rund 70 Prozent der
Pflegebedürftigen keine Unterstützungsleistungen nach § 45 SGB XI in
Anspruch nehmen und damit auf rund 4,3 Milliarden Euro verzichten.
"Wenn sich die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung nicht
taktisches Kalkül oder grobe Nachlässigkeit vorwerfen lassen wollen,
so ist zumindest die Übergangsfrist in § 144 Abs. 3 SGB XI zu
verlängern", fordert die BdSAD-Vorsitzende. Zusätzlich unterstützt
ihr Verband sämtliche Bemühungen, um die Zulassung qualifizierter und
professioneller Einzeldienstleister - wie etwa Senioren-Assistenten -
in allen Bundesländern zu ermöglichen, wie es Schleswig-Holstein und
Nordrhein-Westfalen getan haben.
Seit mehr als zehn Jahren widmen sich qualifizierte
Senioren-Assistenten der professionellen Alltagsbetreuung und
Begleitung älterer Menschen vor Ort. Mehr als 1.300 Frauen und Männer
besitzen u. a. die spezifische Qualifikation nach dem "Plöner
Modell". Die Mitglieder der Bundesvereinigung der
Senioren-Assistenten Deutschland (BdSAD) e. V. garantieren zudem die
Einhaltung anspruchsvoller Qualitäts- und Ethikstandards bei ihrer
Berufsausübung (u. a. die Anerkennung der "Pflege-Charta").
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Thomas Bartel
Pressesprecher
Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland (BdSAD) e. V.
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