Juristische Stellungnahme wird am 30. Januar 2019
im Bundestag vorgestellt - Geplante Gesetzesnovelle des BImSchG
schwächt den Schutz für Asthmatiker, Kinder und andere von
Luftschadstoffen besonders betroffene Menschen - Gerichte haben
bereits angekündigt, sie werden eine derart rechtswidrige Regelung
nicht anwenden - Deutsche Umwelthilfe fordert von Regierung und
Parlament Durchsetzung der für den Autohalter kostenlosen
Hardware-Updates betroffener Diesel-Fahrzeuge auf Kosten der
Hersteller
Die Bundesregierung plant mit der 13. Novelle des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Regelung, nach der
Diesel-Fahrverbote in der Regel unverhältnismäßig sein sollen, wenn
der Jahresmittelwert nicht mehr als 50 µg NO2/m³ überschritten wird.
Der EU-weit gültige NO2-Grenzwert liegt jedoch bei 40 µg/m³. Von der
Novelle verspricht sich die Bundesregierung, Diesel-Fahrverbote zu
verhindern.
Das Gesetzesvorhaben widerspricht nach einem Rechtsgutachten des
Rechtsanwaltes Remo Klinger der europäischen Gesetzgebung und ist
verfassungswidrig. Da das Unionsrecht vorrangig anzuwenden ist,
blieben abweichende Regulierungen auf nationaler Ebene wirkungslos.
Im Ergebnis ist das Gesetz "ein Rohrkrepierer", "ein legislatives
Luftschloss", so Klinger. Als rein symbolisches Recht ohne regelnde
Wirkung verstößt es zudem gegen das Demokratieprinzip und ist damit
verfassungswidrig. Darüber hinaus kritisierten bereits mehrere
Bundesländer, dass die Zustimmung des Bundesrates nach derzeitiger
Planung nicht eingeholt werden solle, obwohl die Verantwortung für
die Luftreinhaltung in Deutschland bei den Ländern liege.
Dazu Remo Klinger, Autor des Rechtsgutachtens und Anwalt, der die
DUH in den Verfahren zur Durchsetzung der "Sauberen Luft" in 34
Städten vertritt: "Der NO2-Grenzwert ist seit 2010 verbindlich
einzuhalten. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine
Grenzwerteinhaltung erst 2020 nicht nur 10 Jahre zu spät kommt,
sondern auch rechtswidrig ist. Maßnahmen, die zwingend erforderlich
sind, um Gesetze einzuhalten, sind bei einer derart langen
Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig. Auch dies hat das
Bundesverwaltungsgericht längst entschieden. Das Gesetz kann daran
nichts ändern, da es die europäischen Regeln nicht ändern kann."
Zur Debatte um die Platzierung von Messstellen weist Rechtsanwalt
Klinger auf Folgendes hin: "Die Luftqualitäts-Richtlinie sieht vor,
dass der Grenzwert überall dort in einer Stadt, wo sich Menschen
regelmäßig aufhalten, einzuhalten ist. Davon werden nur wenige
Ausnahmen gemacht, unter anderem auf den Fahrbahnen und den
Mittelstreifen. Wenn man die Messstellen weiter und höher entfernt
von den Straßenrändern platzieren würde, ändert dies nichts an der
Verpflichtung, den Grenzwert auch auf dem Bürgersteig und in
Kinderhöhe einzuhalten. Man muss dann neben den Messwerten der
entfernt stehenden Messstelle noch zusätzlich rechnerisch den Wert am
Bürgersteig ermitteln. Dies kostet Geld, das für die Verbesserung der
Luft nicht zur Verfügung steht. Rechtlich ändert sich dadurch aber
nichts."
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH ergänzt: "Die Schweiz
nimmt den Schutz der von Dieselabgasen besonders Betroffenen, wie
Asthmatikern und Kindern, bereits seit 1986 ernst und hat sowohl bei
NO2 als auch bei Feinstaub 30 bis 90 Prozent schärfere Grenzwerte
festgelegt. Damit hat sie in Städten wie Zürich oder Bern eine
eindrucksvolle Verkehrswende hin zu weniger motorisiertem
Individualverkehr und mehr Bus, Bahn und Tram realisiert. Wir werden
uns weiterhin für die "Saubere Luft" in unseren Städten einsetzen.
Wann endlich befreit sich die bundesdeutsche Politik aus der
Fernsteuerung der Autokonzerne und verpflichtet diese zum
Hardware-Update der vielen Millionen schmutzigen Diesel-Fahrzeuge?"
Links:
Zum Rechtsgutachten: http://l.duh.de/p190129
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de
Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com
DUH-Pressestelle:
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