Wer Steuern sparen will, sollte alle Quittungen aus der Apotheke
sorgfältig aufbewahren und dann beim Finanzamt einreichen. Bei der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018, die bis zum 31. Juli 2019
abgegeben werden muss, können private Ausgaben für Arzneimittel laut
§ 33 Einkommenssteuergesetz im Einzelfall als "Außergewöhnliche
Belastungen" geltend gemacht werden. Darauf macht der Deutsche
Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Neben der gesetzlichen Zuzahlung
von fünf bis zehn Euro pro rezeptpflichtigen Medikament kommen dafür
auch rezeptfreie Arzneimittel in Betracht, sofern die Krankenkasse
die Kosten dafür nicht übernimmt. Die medizinische Notwendigkeit in
der Selbstmedikation kann durch das vom Arzt ausgestellte Grüne
Rezept nachgewiesen werden - vergleichbar mit dem rosa Rezept für
verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Krankenkassenkosten.
"Medizinisch notwendige Ausgaben für die eigene Gesundheit können
in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das ist eine gute
Nachricht für viele Patienten, die Arzneimittel aus der Apotheke
benötigen", sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des
Deutschen Apothekerverbandes (DAV). "Zwar gelten eine
Belastungsgrenze und eine Einzelfallprüfung bei der Anerkennung der
Krankheitskosten. Aber es kann sich trotzdem lohnen, alle Ausgaben in
der Apotheke an das Finanzamt zu melden. Als Belege dienen das
abgestempelte Grüne Rezept genauso wie die Zuzahlungsquittung für das
rosa Rezept. Um diese Nachweise für das gesamte Jahr 2018 zu
erbringen, unterstützen viele Apotheken ihre Kunden." Groeneveld
weiter: "Wer seine Quittungen im vorigen Jahr nicht komplett
gesammelt hat, kann oft auf die Hilfe seiner Stammapotheke zählen.
Für Inhaber einer Kundenkarte kann meist nachträglich eine
Jahresübersicht ausgedruckt werden."
Weitere Informationen unter www.abda.de und www.aponet.de
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