Die Bundesärztekammer hat die von ihr im
gesetzlichen Auftrag geführte Informationsliste zu
Schwangerschaftsabbrüchen nach § 13 Abs. 3
Schwangerschaftskonfliktgesetz aktualisiert. Die Liste mit Ärzten,
Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter
den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 Strafgesetzbuch
durchführen, befindet sich seit dem Start des
Registrierungsverfahrens am 29. Juli 2019 im Aufbau. Sie wird in
einem work-in-progress-Verfahren kontinuierlich erweitert. Mit der
Liste ermöglicht der Gesetzgeber, dass Ärzte, Krankenhäuser und
Einrichtungen über Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch informieren
können, ohne Gefahr zu laufen, gegen strafrechtliche Vorgaben zu
verstoßen.
Gut fünf Wochen nach dem Start des Registrierungsverfahrens hat
sich die Zahl der Ärzte und Einrichtungen auf der Liste weit mehr als
verdoppelt und liegt aktuell bei 215 Einträgen aus allen
Bundesländern. Darunter befinden sich neben ambulanten Einrichtungen
auch Kliniken, die entsprechende Eingriffe vornehmen. Zahlreiche
weitere Anträge auf Eintrag in die Liste durchlaufen derzeit das
Verifizierungsverfahren und werden in der nächsten
Aktualisierungsrunde ergänzt.
Um den Aufbau der Liste weiter zu beschleunigen, informiert die
Bundesärztekammer kontinuierlich über die Liste und das
Anmeldeprozedere. Abgerufen werden kann die Liste auf der
Internetseite der Bundesärztekammer (siehe Links und Kontaktmail
unten). Dort findet sich auch eine Suchfunktion nach Postleitzahlen
und Orten. Die Liste wird außerdem von der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veröffentlicht.
Die Aufnahme in die Liste ist freiwillig und kann von Ärzten und
Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen
des § 218a Absatz 1 bis 3 Strafgesetzbuch durchführen, auf der
Internetseite der Bundesärztekammer beantragt werden. Die
Registrierung nimmt etwa drei Minuten in Anspruch. Ein mehrstufiger
Verifizierungsprozess gewährleistet die Sicherheit und Korrektheit
der Angaben.
Hintergrund: Mit dem am 29. März 2019 in Kraft getretenen Gesetz
zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
wurde das Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 13 ergänzt. So soll die
Bundesärztekammer (BÄK) eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der
Krankenhäuser und Einrichtungen führen, die ihr mitgeteilt haben,
dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des §
218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen. Diese Liste
kann auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur
Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs enthalten, soweit der BÄK
diese mitgeteilt werden.
Informationen zur Liste nach § 13 Abs. 3
Schwangerschaftskonfliktgesetz:
https://www.baek.de/aerzte/versorgung/schwangerschaftsabbruch/
Liste mit Suchfunktion nach Postleitzahlen und Orten:
https://liste.bundesaerztekammer.de/suche
Registrierung für die Liste:
https://liste.baek.de
Allgemeine Fragen zu der Liste können über die Mailadresse
liste@baek.de an die Bundesärztekammer gerichtet werden.
Pressekontakt:
Bundesärztekammer
Stabsbereich Politik und Kommunikation
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Tel. 030-400456700
Fax. 030-400456707
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