Anlässlich des heutigen Kabinettsbeschlusses zum Intensivpflege-
und Rehabilitationsstärkungsgesetz hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
(KZBV) noch einmal die Bedeutung spezieller Instrumente hervorgehoben, die für
die künftige Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ
hochwertigen Versorgung in Deutschland unabdingbar sind.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: "Aufgrund des
demografischen Wandels kann es in den kommenden Jahren auch im zahnärztlichen
Bereich unter Umständen zu lokaler Unterversorgung kommen, insbesondere in
ländlichen oder strukturschwachen Gegenden. Wir wollen aber nicht warten, bis
sprichwörtlich das ''Kind in den Brunnen'' gefallen ist, sondern alles tun, um ein
solches Szenario gar nicht erst Wirklichkeit werden zu lassen. Wir wollen
handeln und drohende Unterversorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten
schon jetzt proaktiv bekämpfen. Daher begrüßen wir, dass die Politik unserem
Vorschlag gefolgt ist, der zahnärztlichen Selbstverwaltung mit diesem Gesetz
Steuerungsinstrumente zur Sicherstellung der Versorgung an die Hand zu geben.
Deren optionale Anwendung sowie der präventive Ansatz bei der Ausgestaltung der
vorgesehenen Regelung ist dabei besonders wichtig. Denn das ermöglicht den
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder zielorientierte und
bedarfsgerechte Lösungen, um den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag in Zukunft
im Sinne einer guten, patientenorientierten Versorgung zu gewährleisten."
Optionale Sicherstellungsinstrumente
Vorgesehen ist, dass den KZVen optional die Möglichkeit eingeräumt wird, einen
Strukturfonds bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent der Gesamtvergütung einrichten
zu können. Die KZBV hatte zuletzt darauf gedrängt, dass die Krankenkassen einen
Beitrag in gleicher Höhe entrichten und die jeweilige KZV dann über die konkrete
Verwendung der Mittel entscheidet. Ebenfalls optional sollen die KZVen künftig
Eigeneinrichtungen betreiben dürfen. Darüber hinaus ist für den konkreten Fall
einer Unterversorgung die Anwendung von Sicherstellungszuschlägen für Praxen
vorgesehen. Auch hier hatte sich die KZBV dafür eingesetzt, dass die Vergütung
zur Hälfte von den Krankenkassen mitgetragen wird.
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