fit und munter - Was Bestatter über das Coronavirus wissen sollten

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Was Bestatter über das Coronavirus wissen sollten

Das Rhein-Taunus-Krematorium hat sich mit Fachmedizinern ausgetauscht, um alle für Bestatter wichtigen Informationen zum Coronavirus nach heutigem Wissensstand zusammenzustellen.
Für Bestatter gibt es im Hinblick auf das Coronavirus Sars-CoV-2 einige Besonderheiten zu beachten. Das Rhein-Taunus-Krematorium hat sich dazu mit Fachmedizinern ausgetauscht, um alle für Bestatter wichtigen Informationen zum Coronavirus nach heutigem Wissensstand zusammenzustellen. Es geht dabei um den richtigen Umgang mit Verstorbenen, die sich mit dem Coronavirus infiziert hatten. Grundsätzlich gelten natürlich die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts insbesondere im Hinblick auf Basishygiene und Händehygiene.

Im Gegensatz zum herkömmlichen Grippevirus überlebt das Coronavirus bis zu 9 Tagen auf Flächen. Bestatter sollten daher besondere Vorkehrungen zum Eigenschutz und zum Schutz Dritter einhalten, wenn Sie mit einem an COVID-19 Verstorbenen umgehen. Der Verstorbene wird als infektiös geführt. Der Umgang entspricht dem normalen Verfahren bei Infektionen.

Hinweis im nicht vertraulichen Teil des Totenscheins auf COVID-19
Grundsätzlich sind Krankenhäuser und Ärzte gesetzlich verpflichtet, die Infektion COVID-19 anzugeben und sie auch zu melden. Die Angabe zum Infektionsschutz gilt auch für Tote. Der Hinweis auf COVID-19 muss auch im nicht vertraulichen Teil des Totenscheins durch das Krankenhauses / den Arzt öffentlich gemacht werden. Ansonsten drohen hohe Bußgelder, wie sie bei mangelnder Deklaration anderer infektiöser Krankheiten bereits verhängt wurden. Trotzdem sollten Bestatter sensibilisiert sein und bei Zweifeln auch aktiv nachfragen.


Umgang mit dem Verstorbenen
Bestatter schützen sich mit den üblichen Verfahren, die auch bei anderen als infektiös klassifizierten Verstorbenen (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, HIV, etc.) angewandt werden.

Dies sind insbesondere
- Normaler Schutzkittel.
- Handschuhe.
- Übliche Desinfektion.
- Die Sarg-Außenflächen müssen mit desinfiziert werden; eine Sprühdesinfektion reicht.
- Der Sarg muss außen als „infektiös“ gekennzeichnet werden.
- Bestatter sollten auch mit an die Meldepflicht denken und schauen, ob diese erfüllt ist.
- Ein Mundschutz ist nach derzeitigem Kenntnisstand im Normalfall nicht notwendig.

Abschied durch Angehörige
Hinterbliebene können auch von einem Verstorbenen, bei dem eine 2019-nCoV-Infektion vorliegt, am offenen Sarg Abschied nehmen. Bestatter wissen aus ihrer Erfahrung, dass die emotional schwer wiegende Situation zu außergewöhnlichen Reaktionen führen kann. Somit sollte der Bestatter Sorge dafür tragen, dass Angehörige nicht mit Sarg oder Verstorbenen in Kontakt kommen.

Feuerbestattung
Die Einäscherung eines Verstorbenen mit 2019-nCoV-Infektion stellt das Rhein-Taunus-Krematorium vor keine besonderen Herausforderungen. Lediglich die Särge sind entsprechend gekennzeichnet und die Kühlung erfolgt bei einer wesentlich niedrigeren Temperatur. Die Feuerbestattung selbst sorgt Dank einer Temperatur von mindestens 650° C für die vollständige Vernichtung aller Viren und Keime.

Somit können im Rhein-Taunus-Krematorium von Bestattern und Angehörigen alle Angebote im Zusammenhang mit der Kremierung in Anspruch genommen werden. Beispielsweise die Abschiednahme am Sarg mit anschließender Feuerbestattung oder die Einäscherung zu einem vorher mit den Angehörigen fest vereinbarten Zeitpunkt. Auch die Beisetzung der Urne auf einem Friedhof der Deutschen Friedhofsgesellschaft ist zeitnah möglich.
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