Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) hat sich mit einem Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gewandt. Darin fordert der BPI, die Stärkung des Produktionsstandortes gerade vor dem Hintergrund einschneidender Krisenmaßnahmen und Eingriffe in das Wirtschaftsleben im Blick zu behalten: "Es gilt gerade jetzt, den Pharmastandort zu sichern und die Produktion aufrechtzuerhalten", sagt Dr. Martin Zentgraf, der BPI-Vorstandsvorsitzende. "Die aktuelle Lage bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie zeigt eines sehr deutlich: Wir sind bei der Versorgung der Menschen in unserem Land zu stark von außereuropäischen Standorten abhängig. Und deshalb muss nicht zuletzt im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 nach Wegen gesucht werden, die Pharma-Produktion am Standort Europa zu stärken. Wir dürfen keine Zeit verlieren."
Als unmittelbare Reaktion auf die Krise fordert der BPI aber zunächst, dass kurzfristig folgende Maßnahmen getroffen werden, um die Versorgung zu stabilisieren:
1.) Systemrelevanz der pharmazeutischen Industrie feststellen
Nur so kann eine bedarfsgerechte Versorgung gestützt werden. Ohne sie kann selbst das engagierteste Klinikpersonal die Patienten nicht hinreichend versorgen.
2.) Transport- und Containerkapazitäten sicherstellen
3.) Freien Warenverkehr wiederherstellen
4.) Schutzkleidung auch für die Produktion bereitstellen
5.) Bessere Testkapazitäten für Schlüsselpersonal
6.) Erhalt/ Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft
"Wir fordern die Politik dazu auf, diese Aspekte im Sinne der Versorgungs- und Standortsicherung in ihre Beratungen mit einzubeziehen", so Dr. Zentgraf. "Die nun ergriffenen Notstandsmaßnahmen haben gravierende wirtschaftliche Auswirkungen, sie dürfen den Wirtschaftsstandort Deutschland aber nicht nachhaltig beschädigen. Wir wollen als Pharmaindustrie unser Knowhow einbringen und mithelfen, Schäden da zu verhindern, wo es möglich ist. Die Krise ist nur gemeinsam zu meistern."
Konkret fordert der BPI:
1. Die Unternehmen der pharmazeutischen Industrie sind bundesweit per Rechtsverordnung des BMG als systemrelevant einzustufen, um den Mitarbeitern volle Bewegungsfreiheit zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeiten einzuräumen und um die Versorgung mit Transportleistungen zu sichern, die zum Teil den Nachweis der Systemrelevanz verlangen.
2. Die Unternehmen der pharmazeutischen Industrie müssen per Rechtsverordnung in die Beschaffung von Schutzkleidung einbezogen werden. Wenn der Schutz von Produkten und Personal durch die erforderliche Schutzkleidung und die Aufrechterhaltung der Hygienevorschriften aufgrund von fehlendem Desinfektionsmittel nicht mehr sichergestellt werden kann, drohen Produktionseinschränkungen bis hin zur Stilllegung von Produktionsstätten und in der Folge Versorgungsengpässe lebenswichtiger Arzneimittel.
3. Hilfsweise sind per Rechtsverordnung in Produktionsbereichen, in denen dies nach Risikoanalyse vertretbar ist, die Anforderungen an Nutzung und Nutzungsdauer von Schutzkleidung zu reduzieren. Hier sind schnelle bundeseinheitliche Regelungen notwendig.
4. Es müssen dringend Testkapazitäten geschaffen werden, insbesondere um Schlüsselpersonal in Produktion und Qualitätskontrolle nach Infektionsverdacht "freizuprüfen" oder bei milden Symptomen auszuschließen, dass eine Corona-Infektion vorliegt. Vom Arbeitgeber mit einer Dringlichkeitsbescheinigung wegen Tätigkeit in versorgungskritischen Bereichen ausgestattete Mitarbeiter müssen in Praxen, Testzentren und Kliniken vorrangig getestet werden. Mitarbeiter, die nach durchlaufener Infektion genesen sind, müssen zur Meldung verpflichtet werden, da sie uneingeschränkt eingesetzt werden können. Es müssen ferner Tests auf Antikörperbasis bereitgestellt werden, die eine durchlaufene Infektion nachweisen.
5. Es ist geboten, zumindest den von Paragraph 5 Abs. 3 Nr. 4 a), b), d), e) und g) (neu) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) betroffenen Unternehmen ein Stellungnahmerecht vor rechtsverbindlicher Anordnung von Maßnahmen einzuräumen, damit die durchführende Behörde ein vollständiges Bild von Möglichkeiten und Konsequenzen einer Anordnung hat. Dies ist in einem komplexen Sektor unerlässlich.
6. Bei den Regelungen zu Paragraph 5 Abs. 3 Nr. 4 e) (neu) IfSG ist zu beachten, dass etwaige Ausfuhrbeschränkungen zu einer Minderversorgung anderer ausländischer Märkte in- und außerhalb der EU führen können. Diese Märkte könnten ihrerseits mit der Beschränkung für den deutschen Markt unverzichtbarer Waren reagieren, die Ausfuhrbeschränkungen für Schutzkleidung sind hier ein mahnendes Beispiel! Auch aus diesem Grund sollte unbedingt das Stellungnahmerecht nach Nummer sechs eingeräumt werden, damit etwaige Konsequenzen von Anordnungen in ihrer ganzen Tragweite bedacht werden können.
7. Das BMG muss per Rechtsverordnung angeordnete Maßnahmen zu Paragraph 5 Abs. 3 Nr. 4) (neu) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch aufheben, wenn sie ihren Zweck nachweislich erfüllt haben - das heißt gegebenenfalls vor Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
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