Oberhausen, 26.08.2020 - Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. möchte zur derzeitigen Diskussion um das Cannabinoid "CBD" und insbesondere zur geplanten Klassifizierung als Betäubungsmittel durch die Europäische Kommission¹ wie folgt Stellung nehmen:
CBD ist ein wichtiger Inhaltsstoff der Cannabispflanze, der sowohl die Wirkung des THC beeinflussen, als auch selbst durch seine Fähigkeit, spezielle Rezeptoren des körpereigenen Endocannabinoidsystems zu aktivieren, signifikante Wirkungen auslösen kann. Die Studienlage zu CBD ist noch in den Anfängen und bereits heute zeichnet sich das hohe Potential des Wirkstoffs in der Medizin ab.
Daraus resultiert, dass CBD als Arzneimittelwirkstoff eingestuft und so behandelt werden muss.
Die Gewährung der Fast-Track-Kennzeichnung und Erteilung des Orphan-Drug-Status durch die FDA in den USA sowie die danach folgende Zulassung in Europa für das Fertigarzneimittel "Epidyolex" im Indikationsbereich der Epilepsie am 23.09.2019 unterstreicht die Einstufung als verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches kein Betäubungsmittel ist.
CBD hat keine berauschende Wirkung und wird aktuell von einer Vielzahl an Herstellern und Händlern als harmloses Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Die zuerst durchweg positive Berichterstattung in diversen Zeitschriften sowie eine verkaufsfördernde Beweihräucherung auf unzähligen Herstellerseiten im Internet weckte bei den Menschen die Neugier auf dieses potentielle "Allheilmittel".
Bei diesem jungen und explosionsartig wachsendem Markt wurde jedoch zunächst von den Aufsichtsbehörden übersehen, dass vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte erst ein Antrag gemäß der Novel-Food-Verordnung gestellt werden muss, der ein langwieriges Prüfverfahren mit sich bringt.
CBD ist aber mehr als nur eine Hoffnung für Patienten und hat mit seiner noch wenig erforschten, aber sehr guten pharmakologischen Wirkung die Chance verdient, als wirksames Arzneimittel wahrgenommen zu werden. Eine nicht standardisierte und im Dickicht der Nahrungsergänzungsmittel auftretende Verbreitung von CBD-Produkten, die ohne auf Hersteller eingehen zu wollen, mitunter eine äußerst schlechte Qualität aufweisen, könnte mit der Zeit ein negatives Feedback und damit auch eine unter Umständen negative Bewertung seitens der Behörden und Krankenkassen zur Folge haben.
Dies bestätigen in letzter Zeit auch Untersuchungen von Verbraucherschutzzentralen. So wurde im kürzlich vorgestellten Jahresbericht der Lebensmittelüberwachung 2019 Baden-Württemberg² berichtet, dass in mehr als 50 % der Proben erhöhte Werte des berauschenden Wirkstoffs THC gefunden wurden. 22 % der Produkte wurde gar als gesundheitsschädlich eingestuft, weitere 34 % als "für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet".
CBD ist ein wirksames Arzneimittel, was in entsprechender Qualität standardisiert werden und mit begleitenden Studien in die Hände der Medizin und Pharmazie gelegt werden muss.
Allerdings nimmt der VCA klar Stellung, dass CBD nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden soll und darf, da es weder einen Ansatz von psychotroper Wirkung, noch eine Gefahr der Abhängigkeit mitbringt - Bedingungen, die eine Substanz aufweisen muss, um als Betäubungsmittel eingestuft zu werden.
Eine Einordnung von CBD als standardisierte verschreibungspflichtige Substanz, ob als Rezeptur oder als Fertigarzneimittel wie Epidyolex, ergänzt durch die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung reicht in den Augen des VCA vollkommen aus, um CBD die Möglichkeit zu geben, sich da zu entfalten, wo es auch wirklich ankommen muss: Beim erkrankten Menschen, der Hilfe braucht.
¹https://start.cannabiswirtschaft.de/wp-content/uploads/2020/08/20200811-EU-KOM-zu-CBD-Best%C3%A4tigung-Sprecher-EU-Kopie.pdf
²https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/projekt-klartext-nem/cbdoel-legal-auf-dem-markt-37660