Regelmäßige Termine in der Zahnarztpraxis dienen der Vorbeugung von Mund- und Zahnerkrankungen. Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die aufgrund der Corona-Krise in den vergangenen Monaten eine entsprechende Vorsorge eventuell abgesagt oder verschoben haben, sollten diese bis Jahresende unbedingt nachholen. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ausdrücklich hin.
Größere Folgeschäden an Zähnen und Zahnfleisch durch ein Auslassen notwendiger Behandlungen können durch solche Kontrolltermine vermieden werden. Mit besonders hohen Hygienestandards gewährleisten Zahnarztpraxen maximalen Schutz vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus. Die Untersuchung sollte mit einem Stempel im Bonusheft dokumentiert werden, um bei einer Versorgung mit Zahnersatz von der Krankenkasse einen erhöhten Festzuschuss zu bekommen.
Regelmäßig geführtes Bonusheft = Bonus zum Festzuschuss
Wenn Zahnersatz benötigt wird, erhalten Patienten, die ein regelmäßig geführtes Bonusheft vorweisen, von ihrer Kasse einen Bonus zum gesetzlichen Festzuschuss. Können regelmäßige Kontrollen über einen Zeitraum von fünf beziehungsweise zehn Jahren lückenlos nachgewiesen werden, erhöhen sich die Zuschüsse. Patienten, die älter als 18 Jahre sind, müssen wenigstens einmal im Jahr einen Kontrolltermin bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt in Anspruch nehmen, um von der Bonusregelung zu profitieren. Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs müssen innerhalb von fünf beziehungsweise zehn Jahren in jedem Kalenderhalbjahr eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen, um ihren Rechtsanspruch auf erhöhten Festzuschuss zu wahren.
Die Bonusregelung in Zeiten von Corona
Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Pandemie die Vorsorge in der Zahnarztpraxis im ersten Halbjahr 2020 nicht wahrnehmen konnten, verlieren nicht automatisch ihren vollständigen Bonusanspruch. Das soll eine entsprechende Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Mitgliedskassen sicherstellen. Wie die KZBV bereits klargestellt hat, gilt diese Sprachregelung aber nicht für Erwachsene. Da diese nur einmal im Jahr eine Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen müssen, um den Stempel im Bonusheft zu erhalten, gehen die Kassen davon aus, dass eine Vorsorge auch in Zeiten von Corona noch im zweiten Halbjahr 2020 vereinbart werden kann.
Das Zahnbonusheft können Patienten ab dem Jahr 2022 dann als digitale Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) (https://www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-30-7-2020.1416.de.html) nutzen. Die technischen Voraussetzungen dafür haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und KZBV kürzlich geschaffen.
Ab Oktober: Erhöhte Festzuschüsse
Die Festzuschüsse der Kassen erhöhen sich durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz zum 1. Oktober für alle Patientinnen und Patienten von derzeit 50 auf dann 60 Prozent - auch unabhängig davon, ob diese ein lückenlos geführtes Bonusheft vorweisen können oder nicht. Durch die gesetzliche Regelung steigen dann auch die Festzuschüsse, die Versicherte bekommen, die mit ihrem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen belegen können - von 60 beziehungsweise 65 Prozent auf dann 70 beziehungsweise 75 Prozent. In bestimmten Ausnahmefällen soll zudem künftig das einmalige Versäumen der Vorsorge für die Bonusregelung folgenlos bleiben. Diese Neuregelungen entlasten ab Oktober Millionen von Patienten finanziell und erleichtern die Versorgung mit Zahnersatz in vertragszahnärztlichen Praxen.
Weitere Informationen zur Bonusregelung und zum Thema Zahnersatz stellt die KZBV unter https://www.informationen-zum-zahnersatz.de sowie auf ihrer Website (https://www.kzbv.de/zahnersatz.75.de.html) unter zur Verfügung.
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