Regelungen für den Ernstfall treffen, für Krankheit und den Todesfall vorsorgen: Dies möchten viele Menschen noch vor dem Jahreswechsel erledigen, berichtet das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (NDEEX).
Patientenverfügung
Selbstbestimmt aus dem Leben scheiden, nicht von Maschinen abhängig sein: Diesen Wunsch haben viele Menschen nicht erst seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie. In einer Patientenverfügung wird festgelegt, in welche ärztlichen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe die Verfasserin oder der Verfasser einwilligt und welche unterbleiben sollen. So kann beispielsweise der Einsatz von Beatmungsgeräten ausgeschlossen werden. NDEEX rät dazu, beim Verfassen eine Ärztin oder einen Arzt sowie juristische Unterstützung hinzuzuziehen. Es empfiehlt sich dringend, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Denn der oder die Bevollmächtigte ist im Ernstfall die Ansprechperson für das medizinische Personal und muss dem Willen der erkrankten Person Ausdruck verleihen.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Mit dem Ausstellen einer Vorsorgevollmacht wird vermieden, dass im Falle der Geschäftsunfähigkeit eine Betreuung durch das Betreuungsgericht installiert wird. Im Rahmen der Vollmacht können die Ausstellenden eine Vertrauensperson bestimmen, die dann die erforderlichen Entscheidungen treffen kann. "Wichtige Inhalte der Vorsorgevollmacht sind das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge", erklärt Michaela Porten-Biwer, NDEEX-Mitglied und Fachanwältin für Erbrecht. "Zu der oder dem Bevollmächtigten sollte 100-prozentiges Vertrauen bestehen. Denn die Vorsorgevollmacht berechtigt zu Verfügungen über das gesamte Vermögen. Wenn dieses Vertrauen nicht gegeben ist, ist eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl. Darin legt die Verfasserin oder der Verfasser fest, wer als Betreuungsperson durch das Betreuungsgericht eingesetzt werden soll, falls dies notwendig werden sollte. Die Befugnisse dieser Betreuungsperson reichen aber nicht so weit wie bei einer Vorsorgevollmacht und eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht ist gegeben."
Testament
Sofern kein rechtskräftiges Testament vorliegt, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Wer davon abweichen und beispielsweise den Ehepartner als Alleinerben einsetzen oder den nichtehelichen Lebenspartner mitbedenken möchte, sollte über das Verfassen eines Testaments nachdenken. Hierin können auch Vermächtnisse geregelt werden. Das bedeutet, dass Teile des Vermögens bestimmten Personen zugesprochen werden, die nicht zwingend zu den gesetzlichen Erbinnen oder Erben zählen.
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