Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang des Jahres ein Urteil zum Thema Vergütungsanspruch gefällt, das nicht nur für Laborärzte interessant ist (Urteil vom 14.01.2010, Az.: III ZR 188/09).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Laborarzt (Kläger) und ein Patient (Beklagter) stritten über die Bezahlung einer medizinischen Laboruntersuchung. Der Kläger wurde vom Hausarzt des Beklagten, der privat versichert ist, per Überweisung wie folgt beauftragt: „Genotypisierung, Marfan-Syndrom; Bitte Stufendiagnostik: Marfan I und II (nach Rücksprache).“ Außerdem wurde dem Kläger eine Blutprobe des Beklagten übersandt. Der Kläger führte daraufhin eine aufwendige labormedizinische Stufendiagnostik durch und fasste die Ergebnisse in drei humangenetischen Gutachten zusammen. Die hierfür in Rechnung gestellte Vergütung belief sich auf insgesamt 21.572,94 Euro, die der Beklagte nicht bezahlte.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen, die einen Zahlungsanspruch des Klägers bejahten, hat der BGH entschieden, dass einem Laborarzt ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Patienten nicht zusteht, wenn der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seines Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung beauftragt, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, urteilte der Senat, wenn der Laborarzt den ihm erteilten Auftrag fehlerfrei erfüllt und auf der Grundlage seines Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die Erforderlichkeit der Untersuchung in Zweifel zu ziehen. Das Verfahren wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zu Unrecht sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Laborarzt ein Vergütungsanspruch auch dann zusteht, wenn die streitgegenständlichen Laborleistungen nicht notwendig gewesen sind. Richtig sei zwar, dass die medizinische Indikationsstellung Aufgabe des behandelnden Arztes ist und der Laborarzt grundsätzlich nicht verpflichtet ist, diese zu überprüfen. Denn nur dies entspreche bei sachgerechter Bewertung dem zwischen ihm und dem Patienten abgeschlossenen Laborvertrag sowie dem ärztlichen Berufs- und Gebührenrecht. Der Patient selbst erwarte nämlich von seinem Haus- oder dem Facharzt eine medizinisch nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene fachgerechte Diagnose. Sofern dieser eine bestimmte externe Laboruntersuchung für notwendig erachtet, werde sich der Patient das Blut zum Zwecke der Untersuchung entnehmen lassen, weil er diesem Arzt vertraut, so das Gericht.
Auch gehe der Patient regelmäßig nicht davon aus, dass der auswärtige Laborarzt, zu dem er keinen persönlichen Kontakt hat und der ihn nicht behandelt, seinerseits die Diagnose überprüft. Dies würde auch der Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Ärzten widersprechen. Denn nur der behandelnde Arzt kenne die Krankheitsgeschichte des Patienten und sei umfassend informiert. Zudem gehören der behandelnde Arzt und der Laborarzt üblicherweise unterschiedlichen Fachrichtungen an, so dass eine Überprüfung der fachfremden Tätigkeit des anderen zudem kaum möglich sei.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, der vorschreibt, dass ein Arzt eine Vergütung nur für Leistungen berechnen kann, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind, könne der Laborarzt aber kein Honorar für Leistungen verlangen, die dieser Vorgabe widersprechen.
Schon die in § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ausdrückliche Erwähnung von Laborbefunden mache deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschränkung der Vergütung auf medizinisch notwendige Leistungen gerade auch an Laborleistungen gedacht und im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht danach unterschieden hat, ob diese vom behandelnden Arzt selbst oder einem externen Arzt für den Patienten erbracht werden.
Die medizinische Notwendigkeit sei daher nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, so dass nur daran angeknüpft werden kann, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung diese als notwendig anzusehen war, unabhängig davon, wer sie letztlich erbringt.
Weiterhin stellte der BGH fest, dass der Laborarzt in diesen Fällen auch nicht vollkommen schutzlos ist, denn ihm könnten Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt zustehen (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB). Die Tatsache, dass der behandelnde Arzt besonderes Vertrauen des Laborarztes in Anspruch nimmt, rechtfertige es, ihn im Falle der (schuldhaft pflichtwidrigen) Beauftragung einer medizinisch nicht notwendigen Untersuchung haften zu lassen.
Fazit:
Die Beauftragung eines externen Laborarztes gehört in vielen Praxen zur täglichen Routine. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sowohl für den behandelnden Arzt, als auch den externen Laborarzt hat der BGH in der oben genannten Entscheidung klar definiert. Dabei hat der BGH zugunsten der Patienten dem in § 1 Absatz 2 Satz 1 GOÄ niedergelegten Grundsatz, wonach der Arzt nur für eine medizinisch notwendige Leistung eine Vergütung beanspruchen kann, eine hohe Bedeutung zugemessen mit Haftungsrisiken für den beauftragenden Arzt.
Anna Brix, Rechtsanwältin