fit und munter - Ärzte mit Zusatzeinnahmen optieren häufig zur Kleinunternehmerregel

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Ärzte mit Zusatzeinnahmen optieren häufig zur Kleinunternehmerregel


Vorsicht Kleinunternehmerregel – das kann teuer werden
Veränderte Marktbedingungen zwingen immer mehr Ärzte und Heilberufler, unternehmerisch zu denken und weitere Einnahmequellen ins Visier zu nehmen, wie individuelle Gesundheitsleistungen und andere Leistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Solche Leistungen werden den Patienten als Zusatz- oder Privatliquidation in Rechnung gestellt.

Zwar ist, wer heilberufliche Leistungen erbringt, die der Heilung, Vorbeugung und Linderung von Krankheiten in der Humanmedizin dienen, gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, dies gilt jedoch nicht für Leistungen, wie beispielsweise für den Verkauf von orthopädischen Einlegesohlen oder für das Erstellen von Alkoholgutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit. Solange die steuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr einen Gesamtwert von 17.500 Euro nicht überschritten haben und nach einer Umsatzprognose am Anfang des laufenden Jahres voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden, ist der Arzt nach der gesetzlichen Regelung Kleinunternehmer. Damit wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben. Selbstverständlich können im Zusammenhang mit diesen Leistungen auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden. „Soll dies verhindert werden, kann auf die Anwendung dieser Regelung durch Option zur Regelbesteuerung allerdings verzichtet werden“, erklärt Kathrin Witschel, Ecovis-Steuerberaterin. Der Unternehmer ist fünf Jahre an seine Option gebunden.

Bei der Ermittlung der Umsatzsteuergrenze müssen aber alle umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, auch jene, die außerhalb der freiberuflichen Praxis erzielt werden. Solche Einnahmequellen sind z. B.:

• Einnahmen aus einer Referententätigkeit
• Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Einnahmen aus ebay-Geschäften


Die Kleinunternehmerregelung muss einheitlich ausgeübt werden. „Es ist nicht möglich, die schriftstellerischen Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, um aus den Kosten einer Leserreise den Vorsteuerabzug zu begehren, und gleichzeitig die Einnahmen aus dem Brillen-Verkauf umsatzsteuerfrei zu behandeln“, erklärt Witschel.

Zwar kann ein Steuerberater darüber informieren, wenn sein Mandant sich mit seinen umsatzsteuerfreien Umsätzen der Höchstgrenze nähert. Dafür muss er aber nicht nur über alle Praxis-Einnahmen informiert sein, sondern auch über alle weiteren Umsätze. „Weil viele Steuerpflichtige diese Informationen nicht weitergeben, mehren sich die Fälle, in denen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch Kontrollmitteilungen andere Umsätze bekannt werden, die dann zusammen den Rahmen von 17.500 Euro sprengen“, sagt Witschel. Die Folge: Die gesamten Umsätze werden nachträglich der Umsatzsteuer unterworfen. Der jeweilige Umsatzsteuerbetrag wird herausgerechnet und muss an das Finanzamt gezahlt werden. Da in vielen Fällen die Leistungsempfänger Privatpersonen sind, ist es fast unmöglich, die Umsatzsteuer nachträglich noch in Rechnung zu stellen. Ein schwacher Trost: In solchen Fällen besteht zumindest die Möglichkeit des anteiligen Vorsteuerabzugs.

Kathrin Witschel, Steuerberaterin

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