Das Mekka aller Fußballfans liegt in diesem Jahr in Südafrika - und damit für die meisten wohl zu weit weg, um die deutsche Elf persönlich im Stadion anzufeuern. Wer nun wenigstens am Bildschirm kein Match verpassen will, sollte sich vielleicht den-noch vorsorglich um Urlaub bemühen, denn: Dank des minimalen Zeitunterschieds zwischen Deutschland und Südafrika werden rund 60 Prozent der insgesamt 64 Spiele vor dem hiesigen Büroschluss ausgetragen. Weitere Tipps für eine gelungene WM-Zeit trotz Arbeit gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Wer während der Fußball-Weltmeisterschaft hofft, dass der Chef schon Verständnis für das Fußballfieber seiner Mitarbeiter haben wird, erlebt unter Umständen mehr als eine herbe Enttäuschung: "Das Verfolgen von Spielen als Live-Stream am Dienst-PC gilt arbeitsrecht-lich als private Nutzung des Internets", erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S Rechtsschutzversicherung. "Hat der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich gestattet, muss der Fußballfan von einem Verbot ausgehen." Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Ab-mahnung oder sogar die Kündigung.
Eigenes Empfangsgerät als Ausweg
Viele Chefs sind freilich selbst vom Fußballfieber infiziert und drücken deshalb schon mal großzügig das eine oder andere Auge zu. Dennoch sollten Mitarbeiter diese Toleranz nicht überstrapazieren: Wer eine private Nutzung duldet, ist noch lange nicht damit einverstan-den, dass die Belegschaft beide Halbzeiten gebannt vor dem Bildschirm verfolgt. "Wenn der Chef nichts dagegen einwendet, kann die Berichterstattung im Radio oder Internet zwar ne-benbei laufen. Sie darf aber die normale Arbeitsleistung auf keinen Fall beeinträchtigen", erklärt die D.A.S. Juristin. Machen Mitarbeiter von diesem Zugeständnis in "ausschweifen-der" Weise Gebrauch, kann dies im äußersten Fall sogar eine Entlassung zur Folge haben. In manchen Fällen - wenn etwa der Mitarbeiter die Aufsicht über eine Produktionsanlage führt - ist sogar eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung denkbar (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005, Az. 2 AZR 581/ 04). Kaum anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn die WM-Berichterstattung auf einem privaten Endgerät empfangen und verfolgt wird - sei es am Radio oder auch über ein UMTS-Handy. "Nach einer Entscheidung des Bundes-arbeitsgerichts (Az. 1 ABR 75/83) kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Mediums nicht komplett verbieten. Allerdings gilt das nur, so lange diese ihre Aufgaben zügig und fehlerfrei erfüllen und solange dadurch nicht die Konzentration von Kol-legen oder der Kontakt mit Kunden gestört werden", so Anne Kronzucker. Ist also sicherge-stellt, dass die Qualität der Arbeit darunter nicht leidet, dürfen die WM-Spiele nebenbei zum Beispiel im privaten Radio verfolgt werden. Beim Fernsehen stellt sich die Situation aller-dings etwas anders dar, denn Fernseher werden von manchen Gerichten als besonders konzentrationsstörend angesehen. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die jeweilige Tä-tigkeit des Arbeitnehmers es im Einzelfall erlaubt, nebenher fernzusehen.
Einvernehmliche Lösung suchen
Ahnt ein fußballbegeisterter Mitarbeiter schon im Vorfeld, dass Dienstverpflichtung und Fuß-ballfieber schlecht miteinander vereinbar sein werden, sollte er besser rechtzeitig um die Genehmigung entsprechender Urlaubstage nachsuchen. Zwar kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Für die Dauer des diesjährigen Fußball-Sommermärchens dürfte es jedoch ein besonders hohes Aufkommen an entsprechenden Gesuchen geben - und nicht jeder Mitarbeiter ist entbehr-lich. Kommt es dann zu Interessenskonflikten, stellt eine einvernehmliche Lösung für das betroffene Unternehmen den Königsweg dar: Von der Grillparty auf dem Werksgelände bis zur fair organisierten "Not-Besetzung" bietet die WM nämlich auch eine Fülle von Möglich-keiten zur nachhaltigen Verbesserung des Betriebsklimas.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
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Kurzfassung:
Fußballfieber darf Arbeit nicht beeinträchtigen
Live-Stream am Dienstrechner kann Kündigungsgrund sein
Die Fußballnation freut sich bereits seit Wochen auf ein neues Sommermärchen 2010 in Südafrika. Allerdings werden rund 60 Prozent der Spiele tagsüber übertragen, das heißt: während sich die meisten Fußballfans hierzulande noch am Arbeitsplatz aufhalten. Nutzen sie zur Verfolgung des Spielgeschehens dann ihren Dienstrechner, riskieren sie unter Um-ständen die Kündigung, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Der Live-Stream aus dem Web gilt eindeutig als private Nutzung des Büro-PCs und sollte daher nur mit ausdrück-licher Erlaubnis des Arbeitgebers genutzt werden - ansonsten stellt dies einen Verstoß ge-gen das Arbeitsrecht dar, der eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben kann." Signalisiert der Chef Toleranz, dürfen Fans den einen oder anderen Blick riskieren, so lange die Erledigung ihrer eigentlichen Aufgaben nicht darunter leidet. Allerdings sollten sich Arbeitnehmer tunlichst nicht zu sehr auf das Geschehen im Stadion konzentrieren: "Wird die Arbeitsleistung beeinträchtigt, liegt nämlich trotz einer Nutzungserlaubnis ein Kün-digungsgrund vor", erklärt die D.A.S. Gleiches betrifft übrigens den Einsatz eines privaten Endgerätes, etwa eines Radios oder UMTS-Handys. Dessen Nutzung kann der Chef zwar nicht grundsätzlich verbieten - dies gilt aber nur, so lange der Mitarbeiter seine Aufgaben auch "zügig und fehlerfrei" erfüllt und der Betriebsablauf nicht gestört wird. Fernseher wer-den dabei oft als besonders störend angesehen. Wer sich ausschließlich auf das kommende Fußballereignis konzentrieren möchte, sollte frühzeitig einen entsprechenden Urlaubsantrag einreichen. Für eine Ablehnung braucht der Arbeitgeber einen guten Grund. Allerdings wird er kaum alle Fußballfans zur selben Zeit entbehren können. In diesem Fall sind dann für beide Seiten faire Kompromisse die beste Lösung.
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