Halter von Pferden müssen auf Grund des Wesens ihrer Tiere immer davon ausgehen, dass diese einen Schaden, egal ob an Sachgegenständen oder Personen verursachen können. Die Haftung liegt hier grundsätzlich beim Pferdehalter, er muss also für alle eintretenden Schäden aufkommen.
Informationen zur Pferdehaftpflichtversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/pferdehaftpflichtversicheurng.de
Von der Pferdehaftpflichtversicherung werden im Wesentlichen drei Schadensarten reguliert: Der Personenschaden, der Sachschaden und der Vermögensschaden. Auch schon kleine Schäden können hohe Kosten verursachen. Da der Nachweis einer Pferdehaftpflichtversicherung nicht notwendig ist, verzichtet so manch ein Pferdeliebhaber lieber auf die die Versicherung, getreu dem Motto, es wird schon alles gut gehen.
Dem ist aber nicht so, wie einige Beispiele zeigen sollen. Schließlich gilt die Haftung auch, wenn der Pferdehalter von dem Schaden überhaupt nichts mit bekommen hat, er muss also nicht einmal daran beteiligt sein.
Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf muss ein Pferdehalter trotz Warnhinweisen auf der Pferdekoppel für die Huftritte seines Pferdes haften. Eine Frau hat trotz dieser Schilder die Weide überquert und wurde von einem Pferd getreten. Dabei erlitt sie einen Schienenbeinbruch und bekam 6.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Frau die Gefahr durch die Pferde nicht erkannt hat.
An was man nicht alles denken muss: Ein Betreiber eines Reiterhofes vermietet Pferde für Ausritte in der näheren Umgebung. Dabei ist eine Reiterin nach 20-minütigem Ritt vom Pferde gefallen, weil der Sattelgurt nicht stramm genug angezogen war. Die verletzte Reiterin klagte auf Schmerzensgeld und bekam Recht. Denn der Betreiber des Reiterhofes muss sich vom ordnungsgemäßen Sitz des Sattels überzeugen und er muss die Reitern auch noch darauf aufmerksam machen, dass sie beim Ausritt immer wieder den Sitz überprüfen. So sah es zumindest das Landgericht Arnsberg.
Auch im Wald muss der Reiter immer mit besonderen Gefahren rechnen. Dieses erfuhr eine Reiterin, die bei der Begegnung mit einem Radfahrer vom Pferd stürzte. Der betreffende Waldweg war nicht mit Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder gekennzeichnet. In einer Kurve trafen die Reiterin und der Radfahrer aufeinander. Der Radfahrer bremste abrupt, durch dieses Geräusch bäumte das Pferd auf und warf die Reiterin ab. Sie verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz und bekam eine Teilschuld zugesprochen, da allein die sogenannte Tiergefahr mit zu dem Unfall geführt hat, so das Oberlandesgericht Nürnberg.
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