Euskirchen – Die renommierte Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus aus Euskirchen ist eine der führenden Patientenanwältinnen der Region. Ihre Arbeit konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die Prüfung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern. Solche Behandlungsfehler nachzuweisen ist für den geschädigten Patienten allein oft unmöglich. Hier hilft Maigatter-Carus Patienten bundesweit.
Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting, ist selbst Mutter einer behinderten Tochter, die wegen eines Arztfehlers viel zu früh in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und heute mehrfach behindert ist. Moersdorf führt zu diesem komplexen Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.
Andrea Moersdorf
Frau Maigatter-Carus, im Rahmen Ihrer anwaltlichen Tätigkeit stellen Sie immer wieder fest, dass bei der ärztlichen Dokumentation Fehler gemacht werden. Hieraus können sich Beweiserleichterungen für den betroffenen Patienten ergeben. Wie ist das im Einzelnen zu verstehen?
Astrid Maigatter-Carus
Zunächst ist die Art und Weise der Dokumentation relevant, diese muss wie folgt vorgenommen werden:
- schriftlich;
- in einer für den Fachmann hinreichend klaren Form;
- Kürzel und Symbole sind zulässig;
- nur die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie die wichtigsten Verlaufsdaten sind festzuhalten, nicht jeder einzelne therapeutische und diagnostische Schritt.
Andrea Moersdorf
Frau Maigatter-Carus, häufig tritt doch das Problem auf, dass der Arzt sich dahingehend einlässt, er habe die notwendige Untersuchung durchgeführt, dabei aber einen unauffälligen, negativen Befund erhoben, den er aus diesem Grund nicht dokumentiert habe.
Astrdi Maigatter-Carus
Hierzu gilt folgendes:
Negative Befunde brauchen nicht dokumentiert zu werden, wenn es aus medizinischen Gründen unüblich ist; es kann daraus nicht auf das Unterlassen der Untersuchung geschlossen werden.
Aber: Negative Befunde müssen dokumentiert werden, wenn
- es sich um wichtige Befunde handelt;
oder
- Anlass zur Ausräumung eines bestimmten Verdachts besteht.
Andrea Moersdorf
Frau Maigatter-Carus, was ist denn, wenn sich in einem solchen Fall in den Krankenunterlagen kein Hinweis auf die Durchführung der gebotenen Untersuchung findet?
Astrid Maigatter-Carus
Ich erlebe häufig, dass von Ärzteseite der Einwand erhoben wird, man habe eine bestimmte Untersuchung durchführen wollen, der Patient habe dies aber nicht gewollt.
Dieser Einwand ist nur dann zu beachten, wenn die Weigerung des Patienten in den Krankenunterlagen dokumentiert wurde. Das Fehlen eines solchen Vermerks rechtfertigt dagegen die Annahme, dass eine Weigerung des Patienten nicht erfolgt ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2007. Hier weigerte sich eine werdende Mutter bei pathologischem CTG, den Anweisungen von Hebamme und Arzt zu folgen, mit der Folge, dass das Kind infolge Sauerstoffmangels einen schweren Hirnschaden erlitt.
Andrea Moersdorf
Hier schildern Sie einen ganz tragischen Fall. Als Mutter einer behinderten Tochter weiß ich, was die Folgen eines solchen Hirnschadens für die gesamte Familie bedeuten.
Wie kann aber nun der Arzt nachweisen, dass er im Zweifel bis zum Eklat versucht hat, die Patientin / den Patienten zu überzeugen und umzustimmen? Darf beispielsweise eine nachträgliche Ergänzung der Unterlagen vorgenommen werden, um dies zu dokumentieren?
Astrid Maigatter-Carus
Eine solche nachträgliche Ergänzung ist generell zulässig unter der Voraussetzung, dass
- sie möglichst zeitnah erfolgt;
- sie als solche kenntlich gemacht wird.
Selbstverständlich kann der Arzt den Beweis für die Vornahme bestimmter Maßnahmen auch durch andere Beweismittel erbringen, z.B. durch Zeugenbeweis.
Andrea Moersdorf
Lassen Sie uns bitte zuletzt noch mit den beweisrechtlichen Konsequenzen einer unzureichenden Dokumentation beschäftigen.
Astrid Maigatter-Carus
Wir hatten bereits festgestellt, dass zugunsten der Patientenseite aus der Tatsache einer fehlenden, mangelhaften oder unvollständigen Dokumentation einer aus medizinischen Gründen aufzeichnungspflichtigen Maßnahme zunächst nur darauf geschlossen werden kann, dass diese Maßnahmen unterblieben bzw. vom Arzt nicht getroffen worden ist.
Hieraus können sich jedoch weitere Beweiserleichterungen ergeben, und zwar für den Kausalzusammenhang. Eine solche Beweiserleichterung setzt zunächst voraus, dass es der Arzt unterlassen hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Diagnose- oder Kontrollbefunde zu erheben oder zu sichern.
In einem weiteren Schritt wird danach gefragt, welches Befundergebnis bei entsprechender Erhebung „hinreichend wahrscheinlich“ gewesen wäre. Die Rechtsprechung fordert hier eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 %.
Andrea Moersdorf
Mit Wahrscheinlichkeiten zu operieren stelle ich mir persönlich eher schwierig vor. Was ist denn, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt?
Astrid Maigatter-Carus
Liegt diese vor, prüft das Gericht, ob sich – bei ordnungsgemäßer Befunderhebung – ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf den Befund als grob fehlerhaft darstellen müsste.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann kommt es zur Umkehr der Beweislast. Das heiß, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler (in Form der Unterlassung der Erhebung oder Sicherung medizinisch gebotener Diagnose- oder Kontrollbefunde) und dem beim Patienten eingetretenen Gesundheitsschaden nicht „äußerst unwahrscheinlich“ ist.
Andrea Moersdorf
Das heißt im Fazit?
Astrid Maigatter-Carus
Im Ergebnis ist folgendes festzuhalten:
Es macht Sinn, ärztliche Unterlagen und Stellungnahmen ebenso wie private oder gerichtliche Gutachten und auch Urteile in Hinblick auf mögliche Beweiserleichterungen zugunsten der Patientenseite sorgfältig und kritisch zu lesen.
Andrea Moersdorf
Was ist abschließend Ihr persönlicher Tipp für Patienten?
Astrid Maigatter-Carus
Ich habe es schon häufig erlebt, dass medizinische Gutachter oder auch Gerichte solche Beweiserleichterungen nicht sehen oder diese falsch bewerten mit der Folge, dass sie fehlerhaft zu dem Ergebnis kommen, es habe gar kein Behandlungsfehler vorgelegen. Auf diese Weise sind schon Prozesse verloren worden.
Das kann nur durch sorgfältiges und kompetentes anwaltliches Arbeiten verhindert werden.
Andrea Moersdorf:
An wen können sich am Thema Interessierte wenden?
Astrid Maigatter-Carus:
Interessierte Betroffene oder Angehörige können die Informations-Reihe „Aufklärung und Dokumentation“ bei mir kostenfrei anfordern.
Fragen und Kontakt
Rechtsanwältin
Astrid Maigatter-Carus
Irmelsgasse 50 - 53881 Euskirchen
Tel.: 0 22 55 / 950 960
Fax: 0 22 55 / 950 961
Mail: ra@maigatter-carus.de
www.maigatter-carus.de
Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus studierte Rechtswissenschaften in Bonn und Koblenz, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder.
Seit 1994 engagiert sie sich erfolgreich als Patientenanwältin. Im Fokus ihrer Arbeit steht der Mensch als Patient und seine Angehörigen. Astrid Maigatter-Carus betreut und vertritt Patienten, die durch Arztfehler geschädigt wurden, persönlich gegenüber den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern sowie deren Haftpflichtversicherungen.
Astrid Maigatter-Carus ist ausschließlich im Bereich des Arzthaftungsrechts mit dem Schwerpunkt Geburtsschadensrecht tätig. Seit 2009 rundet der Fachanwalt für Medizinrecht ihr Profil ab.