fit und munter - Schäden im Urlaubsdomizil

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Schäden im Urlaubsdomizil

Wer muss zahlen, wenn etwas zu Bruch geht?
Ein Urlaub im Ferienhaus ist im Vergleich zum Hotel oft die bessere Wahl: Besonders im Kreis der Familie oder guter Freunde bieten Apartment oder Strandhäuschen mehr Flexibilität und Freiraum - und schonen zudem die Urlaubskasse. Doch gerade in ausgelassener Urlaubsstimmung ist ein kleines Unglück schnell passiert - und das Ferienglück hat plötzlich einen Kratzer: Die abendliche Riojaflasche kippt um und auf dem Teppich prangt ein riesiger Fleck, der Sohnemann ballert den Fußball gegen die Terrassentür oder die fleißig genutzte Waschmaschine war plötzlich undicht. Wer in Fällen wie diesen für die Folgen einstehen muss - darüber informiert die D.A.S. Rechtschutzversicherung.

Rechtliche Hintergründe für den Schadensfall
Wo alte Freunde einen gemeinsamen, ausgelassenen Urlaub verbringen oder eine Familie mit kleinen Kindern Ferien macht, geht schnell einmal etwas zu Bruch. Wer aber übernimmt die Kosten, wenn die Ferienwohnung Schaden genommen hat? "Die Haftungsfrage ist meist im Mietvertrag für das Feriendomizil geregelt", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Mieter zum Schadenersatz, sollte etwas kaputt gehen. Als Sicherheit für den Vermieter dient eine Kaution, die vor dem Bezug der Urlaubsbleibe zu hinterlegen ist." Teilweise findet sich die Schadensregelung auch in den Informationsunterlagen mit Verhaltensregeln bzw. der Hausordnung, die in der Ferienwohnung ausliegen.
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss der Mieter jedoch sorgsam mit dem Eigentum des Vermieters umgehen und Schäden vermeiden. "Dies ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält einen Schadenersatzanspruch bei Verletzung derartiger vertraglicher Pflichten. Eine Haftung scheidet im Mietverhältnis allerdings nach § 538 BGB aus, wenn der Schaden bei einer vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache entstanden ist. Beispiel: Die Abnutzung des Teppichbodens durch normales Begehen ist eine vertragsgemäße Nutzung, das Fußballspielen in der Wohnung mit zerschossenen Fensterscheiben nicht. Zusätzlich schreibt auch § 823 Abs. 1 BGB vor, dass jeder, der das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, dafür schadenersatzpflichtig ist - unabhängig vom Bestehen eines Mietverhältnisses.

Schäden drücken aufs Urlaubsbudget
Generell gilt: Ist im Ferienhäuschen ein Malheur passiert, sollte der Schaden umgehend dem Vermieter gemeldet werden. Reicht die geleistete Kaution nicht aus, um die Folgen des Missgeschicks zu beheben, muss der Mieter die Kosten üblicherweise aus seinem
Urlaubsbudget bestreiten. "Ein häufiger Irrtum ist, dass die anfallenden Kosten von der Privat-Haftpflichtversicherung übernommen werden", warnt die D.A.S. Juristin und fügt hinzu: "Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen sind in der Regel vom normalen Haftpflichtschutz ausgenommen. Die meisten Versicherungen bieten aber eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Mietsachschäden an." Eine genaue Überprüfung der Versicherungsunterlagen rechtzeitig vor dem Urlaubsstart lohnt sich deshalb", so die D.A.S. Expertin.

Mit kritischen Auge durch das neue Urlaubsdomizil
Ärger kann es freilich nicht nur wegen eigener Verfehlungen geben: Vor allem in der Hochsaison müssen Ferienunterkünfte fast wöchentlich neue Bewohner "verkraften", die nicht selten eigene Spuren hinterlassen. Um nicht für Schäden der Vormieter zur Rechenschaft gezogen zu werden, sollten die Urlauber die Unterkunft daher am besten noch vor dem Auspacken der Koffer kritisch begutachten: Funktionieren alle elektrischen Geräte? Gibt es sichtbare Schäden an Möbeln oder Wänden? Ist die Küchenausstattung komplett, wie in den Informationsunterlagen angegeben? "Fehlt etwas oder sind bereits Kratzer vorhanden, ist es wichtig, dies umgehend dem Vermieter bzw. Verwalter der Unterkunft zu melden", rät die D.A.S. Expertin. Sichtbare Mängel sollten zudem durch Fotos dokumentiert werden, damit es später beim Auszug keine Schwierigkeiten gibt. Am Sichersten ist es, mit dem Vermieter oder einem Beauftragten des Vermieters gemeinsam bei der Schlüsselübergabe durch die Wohnung zu gehen und ggf. bestehende Schäden kurz schriftlich festzuhalten.
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Kurzfassung:
Wenn im Ferienhäuschen mal etwas zu Bruch geht...
Meist haften Mieter für Schäden im Urlaubsdomizil

Ein Urlaub im Ferienhaus ist im Vergleich zum Hotel oft die bessere Wahl: Besonders im Kreis der Familie oder guter Freunde bieten Apartment oder Strandhäuschen mehr Flexibilität und Freiraum - und schonen zudem die Urlaubskasse. Allerdings geht beim ausgelassenen Feiern im Freundeskreis oder beim Spielen kleiner Kinder mitunter schon mal etwas zu Bruch. "Die Schadensfrage ist meist im Mietvertrag für das Feriendomizil geregelt", erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Mieter zum Schadenersatz, sollte etwas kaputt gehen. Als Sicherheit für den Vermieter dient eine Kaution, die vor dem Bezug der Urlaubsbleibe zu hinterlegen ist. Teilweise findet sich die Schadensregelung auch in den Informationsunterlagen mit Verhaltensregeln bzw. der Hausordnung, die in der Ferienwohnung ausliegen. Unabhängig vom Mietvertrag haftet der Mieter auch nach gesetzlichen Regelungen für Schäden, die er an der Wohnung verursacht. Um nicht für Schäden der Vormieter zur Rechenschaft gezogen zu werden, sollten die Urlauber die Unterkunft und ihre Ausstattung am besten noch vor dem Auspacken der Koffer auf sichtbare Schäden und Mängel überprüfen - vorzugsweise gemeinsam mit dem Vermieter. Kommt es im Urlaub dann doch zu einem Schadensfall, ist der Vermieter umgehend zu informieren. Der Versicherungsschutz einer Privat-Haftpflicht greift hier nur, wenn Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen explizit abgedeckt sind.
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