fit und munter - Ab 1. August 2010 gilt der Mindestlohn auch für osteuropäische Pflegehilfen

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Ab 1. August 2010 gilt der Mindestlohn auch für osteuropäische Pflegehilfen

Auch osteuropäische Pflegehilfen haben gesetzlichen Anspruch auf Mindestlohn !
Am 14 Juli 2010 wurde im Bundeskabinett die Rechtsverordnung zum Pflege-Mindestlohn verabschiedet.
Dieser gilt nun ab 1. August dieses Jahres für knapp 600 Tausend Pflegehilfskräfte als Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn beträgt in Westdeutschland 8,50 Euro und in Ostdeutschland 7,50 Euro.
In zwei Stufen soll der Mindestlohn bis 01.07.2013 auf 9,00 Euro im Westen und 8,00 Euro im Osten steigen. Dieser Mindestlohn gilt für alle Pfegekräfte unabhängig von deren Qualifikation. Ausgeschlossen sind lediglich Auszubildende, Praktikanten, reine Hauswirtschaftshilfen und sog. Demenzbetreuer. Der Geltungsbereich umfasst häusliche, teilstationäre und stationäre Pflegeleistungen. Selbstverständlich werden auch ausländische ( Osteuropäische) Pflegehilfskräfte von dieser Regelung erfasst.
Nach Schätzungen der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi arbeiten in deutschen Haushalten bereits 115.000 Menschen aus Osteuropa, zum Teil unter indiskutablen Bedingungen. Auch für diese gilt die Mindestlohnregelung, wenn sie grundpflegerische Tätigkeiten erbringen. Grundpflege umfasst alle Verrichtungen der Körperpflege, das mundgerechte Zubereiten und Anreichen der Nahrung,das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, die Begleitung beim Gehen und bei Toilettengängen,Hilfe beim An-und Auskleiden, usw.. Grundsätzlich gilt: entscheidend für die Gewährung des Mindestlohnes ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht etwa die Berufsbezeichnung. Damit soll verhindert werden, dass grundpflegerische Tätigkeiten in hauswirtschaftliche Arbeiten umdeklariert und so der Mindestlohn unterlaufen wird.

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