18. August 2010. "Was ist, wenn ich das Jugendamt einschalte ?
verletze ich dann meine Schweigepflicht?" Manche Ärztin und mancher Arzt
werden über diese Frage bereits nachgedacht haben. Das betrifft auch
Hebammen und Entbindungspfleger, wenn sie den Verdacht haben, dass ein
Kind von seinen Eltern nicht richtig versorgt wird. Viele fragen sich:
"Wie entscheide ich zum Wohle des Kindes? Verliere ich den Kontakt zur
Familie und damit zu dem Kind, wenn ich den Verdacht anspreche und einen
Hinweis weitergebe? "
Damit Frühe Hilfen dorthin kommen, wo Bedarf besteht, sollen Fachkräfte
aus Gesundheitsdiensten und Jugendhilfe kooperieren. Doch je intensiver
der Austausch ist, desto häufiger treten Fragen des Datenschutzes auf. Aus
diesem Grund veröffentlichen das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und
das Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung (IzKK)
am DJI die Broschüre "Datenschutz bei Frühen Hilfen ? Praxiswissen
kompakt". Sie wendet sich an Fachkräfte in Geburtskliniken, Arztpraxen,
Schwangerschaftsberatungsstellen und kommunalen Ämtern sowie an Hebammen
und die Fachkräfte bei freien Trägern der Jugendhilfe.
Prof. Dr. Elisabeth Pott, Direktorin der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, erklärt: "Eltern mit Problemen vertrauen sich
häufig Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen an. Durch deren Schweigepflicht
fühlen sie sich dort sicher. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung muss
allerdings zum Wohle des Kindes gehandelt werden. Das neue Nachschlagewerk
sagt, was gemacht werden kann, ohne den Datenschutz zu verletzen."
"Gezielte Informationen zu den relevanten Themen Datenschutz und
Schweigepflicht stärken die Handlungssicherheit der Fachkräfte. Dies wird
sich auch nachhaltig positiv auf die Zusammenarbeit und Vernetzung
auswirken", betont Prof. Dr. Thomas Rauschenbach, Direktor des Deutschen
Jugendinstituts (DJI).
Die Expertinnen und Experten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und
Familienrecht e.V. (DIJuF) erläutern in dem Nachschlagewerk allgemeine
Grundsätze zum Datenschutz wie das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, der Datenschutz als Vertrauensschutz sowie das
Transparenzgebot. Auch spezifische Rechtsgrundlagen für Jugendhilfe bzw.
Gesundheitsdienste, freie Träger und Schwangerschaftsberatung werden
angesprochen.
Die Broschüre "Datenschutz bei Frühen Hilfen ? Praxiswissen kompakt" ist
im praktischen DIN-A-6-Format erschienen und umfasst 62 Seiten. Sie ist
als Download sowie in gedruckter Form im Nationalen Zentrum Frühe Hilfen
(NZFH) unter www.fruehehilfen.dekostenlos zu beziehen oder unter
folgender Adresse:
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101
Köln, Fax: 02 21 / 8 992 257, E-mail: order@bzga.de
Weitere Informationen: http://www.fruehehilfen.de