Das Landesberufsgericht für Heilberufe des Landes Brandenburg, angesiedelt beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, hat in einer aktuellen Entscheidung zur Überschreitung dieser Grenzen Stellung genommen (Beschluss vom 14. Juli 2010, 91 HB 1.08, 91 HB 1/08). In dem entschiedenen Fall bezeichnete sich eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft, die aus einer Gemeinschaftspraxis und mehreren Einzelpraxen bestand, als „Zahnklinik B.“. Mit diesem Namen warb sie nicht nur in den gelben Seiten, sondern auch auf einem großen Praxisschild und im Internet.
Die Zahnärztekammer Brandenburg hielt das für unzulässig und erteilte den beteiligten Zahnärzten eine berufsrechtliche Rüge. Die Kammer war der Auffassung, dass durch die Benutzung des Begriffs „Zahnklinik“ der Eindruck eines Krankenhauses mit organisatorischer Arbeitsteilung erweckt werde. Tatsächlich werde die Praxisgemeinschaft aber nur zum Zwecke der Werbung, um eine erhöhte Leistungsfähigkeit und eine Spitzenposition am Markt vorzutäuschen, unter der Marke „Zahnklinik B.“ betrieben.
Diese Rüge wollten die Betreiber der „Zahnklinik B.“ nicht hinnehmen und erhoben Feststellungsklage vor dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe in Potsdam. Sie meinten, dass ihnen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Die von der Zahnärztekammer im Rahmen der Begründung der Rüge herangezogenen Vorschriften der Berufsordnung verstießen nach Ansicht der Ärzte gegen übergeordnetes Bundes- und Europarecht. Außerdem weise die Praxis neben der üblichen ambulanten Tätigkeit tatsächlich einen erheblichen klinischen Betrieb auf; es sei eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sowie eine Notfallintervention auch bei entlassenen Patienten gewährleistet. Außerdem seien die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für eine stationäre Aufnahme von Patienten vorhanden. Mit weiteren elf vertragsärztlichen Leistungserbringern verschiedener Fachrichtungen bestünde eine Zusammenarbeit.
Das Berufsgericht für Heilberufe wies die Feststellungsklage im Juli 2008 ab. Es hielt die Bezeichnung der Praxisgemeinschaft als Zahnklinik für irreführend, weil die Zahnärzte de facto keine solche Klinik betrieben. Gegen die Annahme eines stationären Klinikbetriebes spreche u. a., dass die Klägerin in ihren Broschüren selbst nur von „klinikeigenen Appartements“ und „Appartements zur Unterbringung auswärtiger Patienten“ spräche. Auch entspreche der Ausstattungsstandard in keiner Weise dem eines stationären Klinikbetriebs.
Ebenso ohne Erfolg blieb das vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe eingelegte Rechtsmittel. Auch für die Richter des OVG stellte das Auftreten der Antragsteller und die Werbung unter der Bezeichnung „Zahnklinik B.“ einen Verstoß gegen das Verbot berufsrechtswidriger Werbung dar. Bei interessierten Patienten werde der falsche Eindruck erweckt, dass die Zahnärzte eine Zahnbehandlung mit vollstationärer Betreuung anbieten würden, wie dies in Universitätskliniken oder Krankenhäusern mit einer Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Fall sei. Dies sei ungeachtet des tatsächlich breiten Leistungsspektrums der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht so gewesen, weswegen die Bezeichnung als Zahnklinik als irreführend einzustufen sei.
Das Landesberufsgericht machte in seiner Begründung allerdings deutlich, dass die Verwendung des Begriffs Zahnklinik nicht per se berufsrechtswidrig ist. Zwar war es nach § 21 Abs. 2 der Berufsordnung von 2003 Arztpraxen, Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften, Partnerschaften oder sonstigen Sozietäten nicht gestattet, sich als Akademie oder Institut, Klinik, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder ähnliches zu bezeichnen. Diese Beschränkung sei allerdings durch § 21 Abs. 5 der novellierten Berufsordnung von 2007 dahingehend gelockert worden, dass es Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften nur noch untersagt sei, sich als Akademie, Institut, oder Poliklinik zu bezeichnen.
Die Bezeichnung als Klinik sei damit nicht mehr von vorneherein berufsrechtswidrig. Vorliegend erweise sich die Verwendung des Begriffs aber gleichwohl als irreführende und damit berufsrechtswidrige Werbung, weil in den Räumlichkeiten eben keine Zahnklinik betrieben werde. Für den Namen Zahnklinik bestünde zwar ebenso wie für den im Rechtsverkehr allgemein verwendeten Begriff Klinik keine gesetzliche Definition, weshalb auf das Verständnis und die Erwartung des angesprochenen Publikums abzustellen sei. Das verstehe den Begriff Klinik gleichbedeutend mit dem des Krankenhauses. Klinik werde allgemein definiert als ein größeres, auf die Behandlung bestimmter Krankheiten usw. spezialisiertes Krankenhaus. Die Verkehrserwartung sei insoweit maßgeblich auf die Möglichkeit einer stationären Behandlung ausgerichtet.
Nach Überzeugung des Landesberufsgericht lagen die Voraussetzungen für eine stationäre Versorgung in der maßgeblichen Zeit vor dem 18. September 2006 nicht vor. Nach dem Vorbringen der Antragsteller und dem von ihnen vorgelegten Informationsmaterial verfügte die Praxisgemeinschaft nicht über eine räumliche Ausstattung, die auch eine stationäre Betreuung der Patienten ermöglicht hätte. Für die rechtliche Einordnung als Zahnklinik reiche es aber nicht aus, dass zahnärztliche Leistungen mit integriertem Zahnlabor und mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Behandlungen unter einem Dach angeboten werden.
Die Bezeichnung als „Zahnklinik B.“ sei auch deshalb irreführend, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Zusammenarbeit der beteiligten Zahnärzte sich auf bestimmte, eingeschränkte Abläufe beschränke. Dem Publikum sei durch den Auftritt der Antragsteller als „Zahnklinik B.“ eine Organisation vorgespiegelt worden, die als solche ihre Leistungen anbietet. Allgemein erwarten Patienten von einer Zahnklinik jedenfalls zumindest den Organisations- und Integrationsgrad einer Gemeinschaftspraxis, nicht lediglich den einer Praxisgemeinschaft.
Nach der Bezeichnung Zahnklinik werde eine Organisationsform mit allen Konsequenzen angenommen, die richtigerweise als Gemeinschaftspraxis, nicht lediglich als Praxisgemeinschaft zu bezeichnen wäre.
Fazit:
Die Entscheidung überrascht kaum, da die Assoziation des Begriffs Klinik mit stationärer Versorgung eigentlich auf der Hand liegt. Für den „klinischen Betrieb“ einer Zahnarztpraxis gibt § 9 Abs. 5 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer die entscheidenden Hinweise. Danach ist zu gewährleisten, dass
• eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist;
• die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind;
• die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.
Zumindest der dritte Punkt war in dem entschiedenen Fall offensichtlich nicht erfüllt.