Zunehmend ergibt sich die Situation, daß bei Pflegebedürftigkeit im Alter oder in sonstigen Notsituationen eigenes Einkommen oder Vermögen eines Menschen nicht ausreicht. Bei ungedecktem Bedarf wird auf Unterhaltsansprüche Angehöriger oder Ehegatten zurückgegriffen. Werden ungedeckte Kosten durch Sozialhilfe gedeckt, darf das Sozialamt auf die Unterhaltsansprüche zurückgreifen.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Man muss zuerst sein gesamtes Einkommen und Vermögen zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen. Dann kommen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsverpflichteten zur Versorgung zum Tragen, so genannter Elternunterhalt. Für den Verpflichteten gibt es Freibeträge und Schönvermögen.
Nicht jeder Verwandte haftet. Die Höhe des Elternunterhaltes und die Durchsetzung durch die Behörden sind zu klären. Bei rechtzeitiger Beratung kann auf die Zahlungspflicht Einfluss genommen werden.
Mittwoch, 15.09.2010
17.30 - 19.00 Uhr
Seniorentagesstätte Bethanien
Paulsenstr. 5-6, 12163 Berlin
Anmeldung: (030) 89 79 12-38
Kostenbeitrag: 2,50 Euro | Ermäßigung