Ein Pferd zu besitzen bedeutet viel Verantwortung. Einerseits dem Tier gegenüber, aber auch im Rahmen der Haftung, wenn es durch das Pferd einmal zu einem Unfall kommt. Darum ist die Pferdehaftpflicht von großer Bedeutung, wenn es um die Übernahme von Schäden, aber auch um die Abwehr von Schadensersatzforderungen geht.
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Dass ein Pferdehalter und sein Vierbeiner nicht immer Schuld am Unglück seiner Mitmenschen haben müssen, zeigt das Beispiel, mit dem sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auseinandersetzen musste: Auf dem Weg zu ihrem Reitstall bemerkte eine Reiterin ein Pferd, das sich außerhalb des Auslaufes befand. Damit das Pferd und die Autofahrer keinen Schaden davon tragen, beschloss sie, das entlaufene Pferd auf die Weide zurückzuführen.
Ein weiteres Pferd auf der Weide lies sich zunächst vom Gatter nicht verscheuchen und graste dann in scheinbar friedlicher Absicht in fünf Meter Entfernung. Als die Frau das Gatter öffnete, sah das auf der Weide befindliche Pferd seine Chance zur Flucht. Es rannte die zurückweichende Frau um, diese erlitt einen Kreuzbandriss und eine Verletzung des Außenmeniskus. Sie verklagte den Pferdehalter auf Schmerzensgeld - und verlor vor Gericht. Das LOG Hamm war der Ansicht, dass sich die Frau selber und eigenverantwortlich der Gefahr ausgesetzt hat. In einem solchen Fall würde die Pferdehaftpflicht also den Anspruch des Schadensersatzes prüfen und notfalls, sofern dieser unberechtigt ist, auch vor Gericht abwehren.
Ein weiteres Beispiel soll veranschaulichen, dass nicht immer der Pferdehalter die Verantwortung für sein Pferd tragen muss. Dementsprechend wird auch seine Pferdehaftpflicht reagieren, um einen nicht gerechtfertigten Schadensersatzanspruch abzuwehren.
Wenn ein Pferd über einen Gegenstand stolpert und dabei durch den Fall eine weitere Person, z. B. der Reiter verletzt wird, so besteht für den Betroffenen kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Tierhalterhaftung setzt voraus, dass ein Schaden durch der Natur entsprechendes tierisches Verhalten entstanden ist. Und das ist in dieser Situation nicht gegeben.
Auch andere Fälle zeigen, dass bei einem Unfall unter Beteiligung eines Pferdes sehr wohl die Betroffenen sich eine Teilschuld anrechnen lassen müssen. So gilt die Verletzung eines Reiters durch den Hufschlag eines voran gerittenen Pferdes als grobes Eigenverschulden, dass die Tierhalterhaftung hier völlig zurücktritt. Auch muss sich ein erfahrener Reiter immer eine Mitschuld anrechnen lassen, wenn er ohne Notwendigkeit mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand eines Pferdes vorbeigeht und dieses ihn durch einen Tritt verletzt.
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