Nicht etwa an Bedarf, sondern aus Unkenntnis über die Abrechnungsmodalitäten:
Vielfach herrscht der Glaube, die Verhinderungspflege könne nur "im Block" also mehrere Tage und Wochen an einem Stück genommen werden. Der weit verbreitete Begriff "Urlaubspflege" hilft bei diesem Vorurteil natürlich fleißig mit.
Welcher Anspruch besteht?
Der grundsätzliche Anspruch besteht, wenn die Pflegeperson an der Durchführung der Pflege verhindert ist - egal aus welchem Grund. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob die Pflegeperson stundenweise (z.B. Arztbesuche, Einkäufe etc.) oder mehrere Tage (z.B. Urlaub, Krankenhaus etc.) den zu Pflegenden nicht versorgen kann. Der Anspruch beträgt pro Kalenderjahr 1.510,- EUR im Kalenderjahr, aber auch maximal 28 Tage. Die Pflegeperson, die verhindert ist, muss den Pflegebedürftigen bereits seit mindestens einem Jahr pflegen, was nicht bedeutet, dass die Pflegestufe schon ein Jahr bestehen muss.
Vorurteile
Wird die Verhinderungspflege in Anspruch genommen, wird die Anzahl der genommenen Tage vom (ggf. anteiligen) Pflegegeld abgezogen.
Probleme? Eigentlich nicht.
Was ist aber, wenn die Pflegeperson einmal selbst zum Arzt muss? Oder aufgrund ihrer ohnehin schon hohe Belastung einen Tag "Auszeit" nehmen möchte? Wenn eine Familienfeier ansteht? Wenn dringende Besorgungen zu tätigen sind? Wenn ein Großeinkauf ansteht? Wenn...?
In diesen Fällen besteht der Anspruch auf die Verhinderungspflege auch. Aber: Verliere ich dann als Pflegebedürftiger nicht das Pflegegeld? Nein! Denn: Sofern die Verhinderungspflege acht Stunden am Tag nicht überschreitet, wird die Verhinderungspflege nur auf den Höchstbetrag von 1.510,- EUR angerechnet, nicht aber auf die Höchstanspruchsdauer von 28 Tagen. Wenn Sie also schon einige Stunden abgerufen haben, bleiben die 28 Tage trotzdem voll erhalten.
Und wenn Sie Sachleistungen beziehen? Auch dann kein Problem - die Verhinderungs-pflege wird zusätzlich zur laufenden Sachleistung gewährt. Für ein eventuelles anteiliges Pflegegeld gilt genau dasselbe wie für das Pflegegeld bei Geldleistungsbeziehern: Keine Kürzung bei stundenweisem Abruf unter acht Stunden am Tag.
Und am Jahresende?
Die Verhinderungspflege wird immer für das laufende Kalenderjahr gewährt, danach verfällt der Anspruch. Das bedeutet: Wenn bis 31. Dezember eines Kalenderjahres die Verhinderungspflege nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wurde, verfällt der (Rest-) Anspruch für dieses Kalenderjahr ersatzlos.
Die Lösung:
Bei vollem Anspruch auf Verhinderungspflege bieten wir Ihnen ein Stundenabrufkontingent von 40 Stunden kalenderjährlich, die Sie uns mit der Verhinderungspflege beauftragen können, ohne hierfür Pflegegeld einzubüßen, wenn die Stundenzahl pro Tag acht Stunden nicht überschreitet. Wie und wofür Sie die Stunden verwenden, bleibt Ihnen überlassen - lediglich die Termine und die Anzahl der Stunden sprechen Sie mit uns ab.
Interessiert?
Sprechen Sie uns an -
Wir beraten Sie gern!
http://www.ptw-pflegeteam.de