Für die meisten Freiberufler und Dienstleister gilt seit 17.5.2010 die neue „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ (DL-InfoV), die umfangreiche Informationspflichten für „Personen, die Dienstleistungen erbringen“, vorschreibt. Neben unproblematischen Daten wie Name, Firma, Rechtsform und Anschrift müssen z.B. auch eine bestehende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), der Name der Haftpflichtversicherung und die „wesentlichen Merkmale“ der Dienstleistung vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Die meisten Ärztekammern und ärztlichen Berufsverbände gaben früh Entwarnung: für die ärztliche Tätigkeit gelte eine Ausnahme, diese würden von der neuen Verordnung nicht erfasst. Auf den ersten Blick richtig, Artikel 2 Ziffer 2 f der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie (2006/123/EG) nimmt tatsächlich sämtliche Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich aus.
Was aber sind Gesundheitsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung? Ein Blick in die Begründung der Richtlinie lässt Zweifel aufkommen, ob damit tatsächlich jede ärztliche Leistung gemeint ist. Es heißt dort: „Der Ausschluss des Gesundheitswesens vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen umfassen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten (…) einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind.“
Zwar ist ein Arzt sicher Angehöriger eines Berufs im Gesundheitswesen und seine Tätigkeit ist ebenso sicher einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten. Allerdings sollen nach der Begründung nur Dienstleistungen ausgenommen sein, die erbracht werden um den Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Ausnahme gilt also nur für diagnostische und kurative Leistungen. Diese stellen zwar sicher den Großteil ärztlicher Leistungen dar, aber eben nicht alle. Sämtliche nicht indizierte Leistungen, z.B. ästhetische Chirurgie, einige IGEL- und sämtliche Wellness-Leistungen werden demnach von der Ausnahme nicht erfasst.
Da zu dieser relativ neuen Verordnung naturgemäß noch keine Rechtsprechung existiert, müssen wir in der Beratung vom „worst case“ ausgehen und die ungünstigste Auslegung des Gesetzeswortlauts zu Grunde legen. Wer also als Arzt oder Ärztin nicht medizinisch indizierte Leistungen anbietet, muss die Pflichten der DL-InfoVO erfüllen und umfassend über sich, seine Leistungen und deren vertraglichen Grundlagen informieren.
Im Einzelnen müssen bekannt gegeben werden:
Vor- und Familienname ggf. Name/Firma der Gesellschaft
Anschrift der Praxis mit Telefonnummer und ggf. Email-Adresse/Faxnummer ggf. das zuständige Registergericht und die Registernummer Name und Anschrift der Approbationsbehörde ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in welchem sie verliehen wurde Name der zuständigen Ärztekammer und (wohl) Kassenärztlichen Vereinigung Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers und der räumliche Geltungsbereich derselben ggf. verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen (Krankenhäuser!) über die gesetzlichen Regelungen herausgehende Garantien
Die Informationspflichten für Betreiber einer Internetseite nach dem Telemediengesetz (TMG) und andere Informationspflichten bestehen natürlich neben den oben genannten Pflichten weiter. Die Pflichtinformationen kann der Dienstleister beispielsweise durch Aushang, in Praxisbroschüren oder über seine Website zugänglich machen. Wird der Weg über die Website gewählt, empfiehlt sich ein entsprechender Aushang in der Praxis mit der Adresse.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann durch Wettbewerber oder Wettbewerbszentralen durch kostenpflichtige Abmahnungen geahndet werden. Zudem stellt die Nichtbeachtung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.