Für Post- und Paketdienste bedeutet die Vorweihnachtszeit Hochkonjunktur: In Tausenden Haushalten werden frühzeitig und mit viel Liebe Geschenke gepackt und durch ganz Deutschland befördert, damit sie pünktlich am Heiligabend unter dem Christbaum liegen. Kommen die Päckchen dann beschädigt beim Empfänger an, ist die Enttäuschung groß. Welche Rechte, aber auch Pflichten der Verbraucher beim Versand seiner Geschenke hat, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Wenn der Paketbote klingelt, so ist das in der Vorweihnachtszeit meist Anlass zur Freude. Hat das Paket aber eine Delle oder ist der Inhalt selbst beschädigt, dann ist die Begeisterung schnell verflogen: Wer haftet für den Schaden?
Grundsätzlich gelten für alle Anbieter von Paketdiensten die gleichen rechtlichen Voraussetzungen - egal, mit welchem Anbieter das Weihnachtsgeschenk verschickt wird. "Die gesetzlichen Regelungen für den Pakettransport finden sich im Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff. HGB)", erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die rechtliche Grundlage. "Wer ein Paket versendet, schließt mit dem Zusteller einen Frachtvertrag ab." Der Empfänger ist dabei zwar kein Vertragspartner, kann aber trotzdem Ansprüche anmelden. D.h., bei einem beschädigten oder sogar verloren gegangenen Paket können sowohl Absender als auch Empfänger den Dienstleister belangen (§ 421 HGB).
AGB: Ungeliebte Pflichtlektüre
Wie bei allen Verträgen, so sollte man auch bei dem Versand von Paketen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen - mit besonderem Augenmerk auf die Haftungsbedingungen bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung. Manche Paketdienste schließen zum Beispiel den Versand von wertvollem Schmuck, Geld oder Wertpapieren in ihren AGB aus, andere geben bei Paketgröße und -gewicht Mindestwerte an. Aber: Wurde das Paket von einem Verbraucher und nicht von einem Unternehmen abgeschickt, gilt eine Haftungsbeschränkung per AGB nicht (§ 449 HGB)!
Bei der Deutschen Post finden sich die AGB auf der Paketkarte, die der Versender ausfüllen muss. "Rein rechtlich gesehen entspricht diese Paketkarte dem Frachtbrief", erläutert Anne Kronzucker. Gemäß diesen Vertragsbedingungen bestimmt beispielsweise die Deutsche Post, dass nur der Vertragspartner, also der Absender, Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen kann. Das bedeutet: Streng genommen darf nur derjenige eine Schadensmeldung abgeben, der das Paket auch aufgegeben hat. Falls allerdings der Empfänger die Paketkarte vorlegen kann, kann er den Schaden oder Verlust auch selbst anzeigen.
Bessere Chancen bei versichertem Versand
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Paketdienste haben Kunden nur dann Anspruch auf Schadenersatz für beschädigte Lieferungen, wenn sie das Paket vorab entsprechend versichert haben, beispielsweise mit einer Transportversicherung. In vielen Fällen sind solche Klauseln jedoch nicht wirksam (BGH, Az. I ZR 123/03). "Will der Kunde allerdings keinen Gerichtsprozess führen, hat eine Reklamation bei Abschluss einer Transportversicherung deutlich bessere Chancen", ergänzt die D.A.S. Juristin.
Bei Abschluss der Versicherung wird nach dem Wert des Pakets gefragt, denn danach richtet sich meist der Versicherungsbeitrag. Wichtig: Hier muss unbedingt der exakte Wert angegeben werden, sonst wird bei Schaden oder Verlust auch nur bis zum versicherten Wert finanzieller Ersatz geleistet. Laut Bundesgerichtshof wird dem Kunden eines Paketdienstes sogar ein Mitverschulden angelastet, wenn er den Wert der Sendung als zu niedrig angibt, beispielsweise um die höheren Versicherungskosten zu sparen (BGH, Az. I ZR 158/99). Wird der Schaden allerdings durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Mitarbeiters verursacht (z. B. längeres Offenlassen der Türen eines unbeaufsichtigten Fahrzeuges mit Wertsendungen), kann sich der Dienstleister nicht darauf berufen, dass der Wert der Sendung zu niedrig angegeben wurde (BGH, Az. X ZR 250/00).
Oft ist die Haftung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstes auf 500 Euro beschränkt. Daher ist es bei dem Versand wertvoller Gegenstände, wie beispielsweise Schmuck oder Geld, sinnvoll, einen auf Wertgegenstände spezialisierten Versand zu beauftragen.
Paket mit Delle
Laut § 438 des HGB muss der Kunde eines Paketdienstes eine Beschädigung der Lieferung unverzüglich anzeigen, da sonst vermutet wird, dass die Sendung ordnungsgemäß überbracht wurde. Erhält der Empfänger ein eingedelltes oder eingerissenes Päckchen, ist es daher empfehlenswert, es noch in Gegenwart des Paketboten zu öffnen und den Inhalt zu überprüfen. "Wird dann ein Schaden festgestellt, kann der Empfänger beim Zusteller direkt eine Schadensmeldung abgeben", rät die D.A.S. Juristin. Bei offensichtlich beschädigten Sendungen kann eine Schadensmeldung später nicht mehr erfolgen. Wird der Schaden erst später erkannt, weil beispielsweise das weihnachtlich verpackte Geschenk erst unter dem Christbaum geöffnet wird, muss die Meldung schriftlich erfolgen. Allerdings ist unbedingt die Frist von sieben Tagen nach Paketlieferung einzuhalten, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch. Übrigens: Bei einer optisch auffallenden Beschädigung können Fotos als Ergänzung der Schadensmeldung hilfreich sein.
Der Empfänger hat auch die Möglichkeit, die Annahme des kaputten Pakets zu verweigern - die Lieferung geht dann an den Absender mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück. Ist die Verpackung so stark beschädigt, dass der Rücktransport unmöglich ist, muss der Paketdienstleister die Sendung dafür ggf. sogar neu verpacken. Der ursprüngliche Absender kann sich dann direkt mit einer Schadensmeldung an den Dienstleister wenden.
Packstation: Sonderfall?
Häufig werden Päckchen und Pakete an Packstationen eingestellt, wo sie der Empfänger jederzeit abholen kann. Hier gelten bei Beschädigungen dieselben Bedingungen des Handelsgesetzbuches wie bei der direkten Zustellung per Paketboten. Konkret: "Zeigen Sie den Schaden schriftlich innerhalb von sieben Tagen bei dem zuständigen Dienst an", so die D.A.S. Expertin.
Verpackung ist (fast) alles
Gerade bei zerbrechlichen oder empfindlichen Gegenständen ist die richtige Verpackung - neben der entsprechenden Versicherung - oft entscheidend. Kann der Paketdienstleister nachweisen, dass die Verpackung unzureichend war, haftet er nicht oder nur in geringerem Maße für Schäden an der Sendung. Daher der D.A.S. Tipp: Stabile Kartons verwenden, gut polstern, ggf. gesondert kennzeichnen ("Vorsicht zerbrechlich!"). "Für den Versand elektronischer Geräte ist es empfehlenswert, die Originalverpackungen zu verwenden, da diese die passenden Schalen und Füllmaterial enthalten", so Anne Kronzucker. Der Transport der Pakete erfolgt größtenteils maschinell, daher sollten die Pakete entsprechend kompakt sein.
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Kurzfassung:
Wenn der Paketzusteller klingelt...
Haftung für beschädigte Lieferungen
In der Vorweihnachtszeit werden Tausende von Geschenken durch die ganze Republik befördert, damit sie pünktlich am Heiligabend unter dem Christbaum liegen. Kommen die Päckchen jedoch beschädigt beim Empfänger an, ist die Enttäuschung groß: Wer haftet für den Schaden? Grundsätzlich gelten für alle Anbieter von Paketdiensten die gleichen rechtlichen Voraussetzungen, egal, mit welchem Anbieter verschickt wird. "Die gesetzlichen Regelungen für den Pakettransport finden sich im Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff. HGB)", erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Wer ein Paket verschickt, schließt mit dem Paketzusteller einen Frachtvertrag ab.
Wie bei allen Verträgen, so sollte man auch bei dem Versand von Paketen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen; mit besonderem Augenmerk auf die Haftungsbedingungen bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung. Manche Paketdienste schließen zum Beispiel den Versand von wertvollen Gegenständen in ihren AGB aus, andere geben bei Paketgröße und -gewicht Mindestwerte an. Nicht immer kann jedoch ein Paketdienst die Haftung für Beschädigung oder Verlust der Sendungen einfach ausschließen. Soll eine besonders wertvolle Sendung verschickt werden, empfiehlt sich der Abschluss einer Transportversicherung. Wichtig: Hier muss unbedingt der exakte Wert des Inhalts angegeben werden, sonst wird bei Schaden oder Verlust unter Umständen auch nur bis zum versicherten Wert finanzieller Ersatz geleistet.
Erhält der Empfänger ein beschädigtes Päckchen, sollte er sofort den Inhalt überprüfen und bei Schäden die Lieferung entweder nicht annehmen oder beim Zusteller als beschädigt reklamieren. Erweist sich der Inhalt eines von außen einwandfreien Pakets als beschädigt, kann der Schaden noch innerhalb von sieben Tagen bei dem Paketdienst schriftlich gemeldet werden. Manche Dienstleister verlangen die Schadensmeldung in Verbindung mit der Paketkarte, die der Absender beim Abschicken ausgefüllt hat. Die beste Voraussetzung für eine sichere Lieferung der Weihnachtsgeschenke ist jedoch immer eine stabile Verpackung!
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