ch, den 17.11.2010) Basieren die Noten für die Qualitätsprüfung der Pflege in einem Altenheim auf der neutralen, objektiven und sachkundigen Prüfung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und sind auch im Einzelfall keine Fehlurteile erkennbar, kann eine Pflegenote vergeben und im Internet veröffentlicht werden. Das geht, wie das Internetportal recht-live.de berichtet, aus einem rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 15.11.2010 hervor (Az.: 10 P 76/10 B ER).
Das LSG respektiert mit seiner Entscheidung den Willen des Gesetzgebers, schnell ein Instrument für mehr Transparenz bei Beurteilung der Pflegequalität zu schaffen. Das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen sei wichtiger, so das Gericht, als abzuwarten, bis das Beurteilungssystem wissenschaftlich abgesichert auf einer fehlerfreien Grundlage stehe.
Die Ansicht des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts über die Rechtmäßigkeit der Pflegenoten wird auch von den Landessozialgerichten Bayerns, Hessens, Sachsens und Sachsens Anhalts geteilt. Dagegen steht bislang lediglich die Ablehnung eines Transparenzberichts durch das LSG Berlin-Brandenburg.
Das Sozialgericht Münster hatte als Vorinstanz des LSG NRW in einer Eilentscheidung der Veröffentlichung der Beurteilung eines Pflegeheims widersprochen. Der Heimbetreiber sah sich ungerechtfertigt einer schlechten Bewertung ausgesetzt und fürchtete deshalb Wettbewerbsnachteile. Am 15. Dezember 2010 wird nun vor dem LSG NRW in Essen im Hauptsacheverfahren über die rechtliche Zulässigkeit des Pflege-TÜV verhandelt.
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