Die ambulante Intensivpflege verursacht aufgrund des Einsatzes modernster Technologien und einer teils permanenten Überwachung des Patienten durch speziell geschultes Fachpersonal hohe Kosten. Ohne eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen wären die meisten Patienten und ihre Familien einer derartigen Belastung nicht gewachsen.
In welchem Umfang Krankenkassen sich an der kostenintensiven häuslichen Intensivpflege beteiligen, bestimmt sich zunächst nach der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen. Sie wird für jeden Einzelfall neu durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bestimmt.
Vor dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes verlief die weitere Bestimmung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen wie folgt.
Nach der Bestimmung des notwendigen Bedarfs des Patienten an ambulanter Intensivpflege bzw. Heimbeatmung wurden diejenigen Zeitanteile aus den Leistungen der Krankenkassen herausgenommen, die für gleichzeitige Maßnahmen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung bestimmt waren.
In der Praxis führte dies dazu, dass für die Zeit der Grundpflege Kosten einer gleichzeitigen ambulanten Intensivpflege aus dem Budget der Pflegekassenleistung beglichen wurden. Der Umfang der Pflegekassenzuschüsse bestimmt sich jedoch nicht nach den erheblich höheren Kosten einer intensiven Behandlungspflege. Dies führte zwangläufig zu einer unvollständigen Kostenübernahme der ambulanten Intensivpflege durch Kranken- und Pflegekassen. Die resultierende Differenz war vom Patienten oder seinen Angehörigen zu begleichen.
Sofern ein Patient keine Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nahm, übernahmen die Krankenkassen die Gesamtkosten der ambulanten Intensivpflege. Hier zeigte sich eine signifikante Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Patienten, die auf grundpflegerische Maßnahmen angewiesen waren.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.Juni 2010 griff in die bisher gültige Kostenübernahmepraxis der Krankenkassen ein. Der BSG führte aus, dass gesetzliche Vorschriften die Aufteilung der Pflegekosten zwischen Pflege- und Krankenkassen bestimmten, sofern eine Pflegefachkraft sowohl für die permanente ambulante Intensivpflege als auch die Ausführung der Grundpflege verantwortlich sei. Allerdings sei die Anrechnung der Grundpflege auf den gutachterlich bestimmten Intensivpflegebedarf auf ihren halben Zeitwert zu beschränken.
Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes folgt die Unzulässigkeit der bisherigen Kostenübernahmepraxis der Krankenkassen. Auf betroffene Patienten und ihre Angehörigen können aufgrund einer nun notwendigen Neuberechnung der Krankenversicherungsleistungen deutliche Entlastungen zu kommen.
Der L&W Intensivpflegedienst setzt sich seit vielen Jahren für die Anliegen seiner Patienten ein, indem er Kostenverhandlungen mit Kranken- und Pflegekassen übernimmt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung wird er sich auch zukünftig für eine optimale Pflegefinanzierung engagieren und seinen Patienten mit Rat und Tat zur Seite stehen.