Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Frage geklärt, in welchem Umfang ein Vertragsarzt mit auf die Hälfte beschränktem Versorgungsauftrag einer Nebentätigkeit nachgehen darf.
Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2007 können Vertragsärzte und Psychotherapeuten ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränken. Diese so entstandenen „Teilzulassungen“ haben vor allem dort praktische Bedeutung erlangt, wo Ärzte nicht in vollem Umfang als niedergelassene Vertragsärzte tätig sein wollen, sondern beispielsweise daneben als angestellte Ärzte im Krankenhaus arbeiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG durfte ein Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag höchstens 13 Wochenstunden einer Nebentätigkeit nachgehen. Fraglich war aber, welche Arbeitszeiten neben einer halben Zulassung möglich sind. Diese Frage ist nun geklärt: Ein Psychotherapeut war gegen die Auflage vorgegangen, seine Arbeitszeit als Abteilungsleiter in einer Strafvollzugseinrichtung auf 26 Wochenstunden zur reduzieren. Nach der o. a. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei von einer zulässigen Gesamtarbeitszeit von 40 plus 13 Stunden pro Woche auszugehen. Wenn aber die Vollzeittätigkeit auf die Hälfte, also auf 20 Stunden beschränkt sei, müssten die so „ungenutzten“ 20 Wochenstunden den zulässigen 13 Stunden hinzugerechnet werden, woraus sich eine Gesamtzahl von 33 Stunden pro Woche ergebe, die er neben seiner Tätigkeit als niedergelassener Psychotherapeut im Angestelltenverhältnis tätig sein dürfe.
Das BSG erteilte diesem Rechenweg mit Urteil vom 13.10.2010 (Az.: B 6 KA 40/09 R) nun eine Absage. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag kann danach nicht neben einer Vollzeittätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, könne unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsausschuss und das Sozialgericht in erster Instanz ausgehend von der Rechtsprechung des 6. Senats des BSG als Höchstgrenze für die Nebentätigkeit 26 Wochenstunden ansehen.
In der Pressemitteilung des BSG findet sich allerdings die Einschränkung „jedenfalls für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis.“ Da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, bleibt offen, ob sich für andere, weniger stark reglementierte Tätigkeiten als die eines Beamten möglicherweise andere Grenzen ergeben. Wir empfehlen, 26 Stunden als Obergrenze anzunehmen.