Bei einem geplanten Zusammenschluss mehrerer Ärzte stellt sich die Frage, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen die unterschiedlichen Kooperationsformen mit sich bringen. Je nachdem ob eine Gemeinschaftspraxis bzw. BAG in Form einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft gegründet wird oder aber eine Praxisgemeinschaft gewählt wird, ergeben sich unterschiedliche Folgen hinsichtlich der Haftung.
Bei einer Gemeinschaftspraxis haften die Gesellschafter im Außenverhältnis zu Patienten, Kassenärztlicher Vereinigung (KV) und anderen Vertragspartnern als Gesamtschuldner. Lediglich im Innenverhältnis, also unter den Gesellschaftern, kann eine so genannte Haftungsfreistellung vereinbart werden.
Darüber hinaus ist die Gemeinschaftspraxis als so genannte Außen-GbR rechtsfähig soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Ein Wechsel im Mitgliederbestand hat dadurch keine Auswirkungen auf die von der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsverhältnisse. Mietvertrag und Leasingverträge der GbR etc. bestehen auch bei Veränderungen in der Person der Gesellschafter innerhalb der Gemeinschaftspraxis unverändert fort.
Dementsprechend haftet eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis gegenüber der KV bei Honorarrückforderungen auch unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder. Die Gemeinschaftspraxis ist nämlich selbst Gläubiger der Honorarforderung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und nicht der einzelne Gesellschafter.
Auch im umgekehrten Fall bei Honorarberichtigungen oder Honorarforderungen der KV sind die entsprechenden Beträge gegenüber der Gemeinschaftspraxis selbst und nicht gegenüber den jeweiligen ihr angehörenden Ärzte geltend zu machen.
Adressat einer Honorarberichtigung kann die Gemeinschaftspraxis in ihrer aktuellen Zusammensetzung deshalb auch dann sein, wenn sie sich auf Quartale bezieht, in denen die Gemeinschaftspraxis zum Teil andere Mitglieder hatte. Die aktuellen Gesellschafter haben für diese Forderungen der KV aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung einzustehen. Das hat das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 8. September 2010 (Az.: S 12 KA 126/10) entschieden.
Diese Einstandspflicht der Gemeinschaftspraxis und damit der aktuellen Gesellschafter kann auch nicht im Wege einer vertraglichen Vereinbarung unter den Gesellschaftern mit Wirkung im Außenverhältnis gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden.
Fazit: Der in die Gesellschaft neu eintretende Gesellschafter haftet somit im Außenverhältnis für Altverbindlichkeiten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, wie beispielsweise Honorarrückforderungen aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Zum seinem Schutz sollte daher eine vertragliche Regelung getroffen werden, die dem neuen Gesellschafter für diesen Fall einen internen Ausgleichsanspruch gegenüber den bisherigen Gesellschaftern einräumt.