Patricia L. ist stolze Besitzerin eines Pferdes. Sie hat es auf einem Reiterhof untergebracht und nutzt jede freie Minute, um sich auf dem Rücken ihrer Stute den Wind um die Nase wehen zu lassen. Auch ihre Freundin Katharina nutzt die angebotene Gelegenheit, um ab und an auf der Stute zu reiten. Meistens dann, wenn Patricia L. keine Zeit hat. Bei einem Ausritt bäumt die Stute plötzlich auf, Katharina bekommt sie nicht mehr in den Griff und stürzt vom Pferd.
Informationen zur Pferdehaftpflicht finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/pferdehaftpflicht.html
Da Katharina im Fall den Arm noch ausgestreckt hat, ist eine komplizierte Unterarmfraktur die Folge. Einige Tage nach dem Vorfall meldet sich die Krankenkasse von Katharina bei Patricia L. Sie ist völlig bestürzt, sie hat damit gerechnet, dass die Krankenkasse die Kosten für die Heilbehandlung nun übernehmen wird. Bis jetzt hat sie sich keine Gedanken über die Pferdehaftpflicht gemacht und war in dem Glauben, die Privathaftpflicht würde ausreichen.
Nun kommt es für Patricia L. hart. Die Krankenkasse möchte sie an den Kosten für die Heilbehandlung beteiligen. Denn schließlich ging der Schaden von der Stute von Patricia L. aus. Und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht sie auch in der Haftung, wenn durch ihr Pferd eine dritte Person, hier ihre Freundin Katharina, geschädigt wird. Wenn sie nun über eine Pferdehaftpflicht verfügte, könnte der Schaden hierüber abgewickelt werden.
Konsequenz des ganzen Vorfalles: Patricia L. hat sich umgehend über den Schutz der Pferdehaftpflicht informiert und sich für künftige Fälle dieser Art gegen Schadensersatzforderungen abgesichert. Sie hat gelernt, denn alle Schäden, die vom Pferd verursacht werden, sind kein Fall für eine Privathaftpflichtversicherung oder die Krankenkasse (bei Verletzung von Personen). Zwar werden im Schadensfall ggf. andere Träger mit der Übernahme von anfallenden Kosten für den Geschädigten in Vorleistung gehen, die Regressforderung wird nicht lange auf sich warten lassen.
Grundsätzlich leistet die Pferdehaftpflicht bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Auf eine ausreichend hohe Deckungssumme muss man zwingend achten, denn bei einem Personenschaden, der eine langwierige Heilbehandlung nach sich zieht oder auch eine Invalidität, kann eine siebenstellige Schadensersatzforderung über Jahre hinaus durchaus berechtigt sein.
Letztendlich geht es aber nicht nur um die Regulierung von Schäden. Ein Schadensersatzanspruch kann auch mal völlig unberechtigt sein. In diesem Fall ist nicht die Rechtsschutzversicherung der erste Ansprechpartner, sondern die Pferdehaftpflicht direkt: Sie wehrt unberechtigte Schadensersatzforderungen auch notfalls und auf eigene Kosten vor Gericht ab.
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