eutigen Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 108/10 R), wonach das Jobcenter für einen Hilfebedürftigen angemessene Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe erstatten muss, erklärt der Direktor des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV), Volker Leienbach:
"Die private Krankenversicherung begrüßt das Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts. Es schafft endlich Klarheit zu Gunsten der Hilfebedürftigen: Zu ihrem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehört ein angemessener Krankenversicherungsschutz. Dementsprechend müssen die Sozialbehörden bei Privatversicherten die dazu nötigen Beiträge übernehmen.
Die Sicherung des Existenzminimums ist eindeutig Pflicht des Sozialstaates. Er darf diese Aufgabe nicht auf die Krankenversicherung abwälzen. Das aber geschieht zurzeit, indem die Sozialbehörden für Empfänger von ALG-II oder Sozialhilfe die erstatteten Beiträge künstlich auf rund 130 Euro kürzen. Dass dieser gekürzte Zuschuss bei weitem nicht kostendeckend ist, beklagen PKV und gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gleichermaßen. Die GKV erhält dafür immerhin Milliardenzuschüsse aus Steuermitteln, die PKV nicht.
Die PKV bekennt sich ohne Wenn und Aber zum lebenslangen Schutz für ihre Versicherten, auch in Fällen sozialer Hilfebedürftigkeit. Zu jeder Versicherung gehört dabei eine entsprechende Beitragszahlung. Doch obwohl die PKV den Beitrag im Basistarif bei Hilfebedürftigkeit schon um die Hälfte verringert hat, reichen die Zahlungen der Sozialbehörden bislang noch nicht einmal dafür annähernd aus. Der Sozialstaat verweigert den Bedürftigen hier das zum Existenzminimum Nötige.
Die bisherige Praxis widerspricht auch den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 und 09.02.2010, wonach Krankenversicherungsbeiträge zum Existenzminimum gehören. Der Gesetzgeber muss die mit der Gesundheitsreform von 2007 gerissene Deckungslücke nun schnellstmöglich reparieren, indem endlich wieder vollständige Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden."
Stefan Reker
- Geschäftsführer -
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