Bei den 40 Mio. Reisen im Jahr vergällen immerhin 1,75 Mi. Reisemängel die Urlaubsfreude. Doch nur ca. 12.000 Mängel landen vor Gericht. Im Regelfall bemühen sich Reiseleitung und Reiseveranstalter um schnelle Abhilfe.
Wie wird rechtzeitig und rechtssicher reklamiert?
Ein Reisemangel besteht, wenn eine Vertragsleistung des Reiseveranstalters nicht erbracht wurde. Kein Reisemangel sind also Unannehmlichkeiten (z.B. kurze Flugverspätungen, landestypische Besonderheiten) oder das allgemeine Lebensrisiko (z.B. Wetter, selbst verschuldete Unfälle, kriminelle Handlungen der Einheimischen). Was im Katalog/Reiseprospekt versprochen wurde, muß auch am Urlaubsort geleistet werden. Andernfalls kann der Reisende Ansprüche geltend machen.
Wichtig: Sofort bei der Reiseleitung reklamieren.
Dazu der Reiserechts-Experte und Rechtsanwalt Professor Dr. Ronald Schmid: „Pauschalreisende sollten die Mängel sofort persönlich, telefonisch und schriftlich der zuständigen Reiseleitung und dem Reiseveranstalter mitteilen und Abhilfe verlangen. Hoteliers oder örtliche Agenturen sind nicht zuständig.“
Ein Beschwerdeschreiben an den Reiseveranstalter nach Urlaubsende reicht nicht aus für eine Reklamation. Ebensowenig, wenn Sie erst am letzten Urlaubstag die Mängel anzeigen, denn dann kann der Reiseveranstalter nicht mehr versuchen, die Mängel zu beseitigen.
Es empfiehlt sich auch häufig, schon in der Mängelanzeige eine Reisepreisminderung zu verlangen, denn ab dem Datum des Anspruchsschreibens verjährt der Anspruch erst nach 2 Jahren, sofern in den AGB des Reiserveranstalters die Verjährung nicht auf 1 Jahr beschränkt wird.
Wer sicher in die Ferien fahren will, legt ein Bündel Vorlagen für alle Fälle ins Gepäck (Telefonprotokoll, Gesprächsprotokoll, schriftliche Mängelanzeige, Anspruchsschreiben, Schadensersatzforderung) oder notiert die Web-Adresse des Reisemängel-Portal zum Download der erforderlichen Schreiben im Bedarfsfall.