Zum Streitgegenstand
Ein Apotheker aus Gera betreibt eine Haupt- und drei Filialapotheken. Üblicherweise nehmen die Apotheken im regelmäßigen Turnus am Notdienst teil. Der Kläger beantragte bei der Landesapothekerkammer, die auf seine Apotheken anfallenden Notdienste ausschließlich in seiner Hauptfiliale durchzuführen. Diesen Antrag lehnte die Landesapothekerkammer jedoch ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass eine solche Praxis die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen würde. Zwar besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung; im vorliegenden Fall ist jedoch keine Ausnahmesituation erkennbar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht (OVG) teilweise Erfolg.
Vom OVG ging die Klage vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), welche die Klage abwies und der beklagten Landesapothekerkammer Recht zusprach.
Zur Urteilsbegründung
Die beklagte Apothekerkammer hat eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt. Der Notdienst soll dergestalt sein, dass jede Apotheke einer Kommune und ihr Personal zu gleichen Teilen belastet wird. Zugleich muss jederzeit die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleistet sein. Eine Dauerbefreiung durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken widerspricht dem Gedanken der gleichmäßigen Belastung und der Versorgungssicherheit und kann von einer Apothekerkammer zu Recht abgewiesen werden. Die Apothekenbetriebsordnung sieht darüber hinaus vor, dass jede Apotheke die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten hat.
Das BVerwG hat also entschieden, dass Apotheker mit mehreren Apotheken nicht verlangen können, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen.
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