Zwei ähnlich gelagerte Fälle wurden Mitte letzten Jahres vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München I behandelt. In beiden Fällen klagte der Antragssteller auf Unterlassung werblicher und gesundheitsbezogener Aussagen über die Wirksamkeit einer Behandlung mit Ultraschall zur Reduzierung des Körpergewichts, des Körperumfangs und des Körperfettanteils.
Der Sachverhalt in beiden Streitfällen (LG München I – 33 0 12528/10 – Urt. v. 12.10.10 und LG Düsseldorf – 34 0 99/10 – Urt. v. 10.11.10) weist deutliche Parallelen auf. Vor dem LG München I beklagte der Antragsteller ein Unternehmen, das Behandlungen mit Ultraschallgeräten zum Abnehmen als Alternative zur Fettabsaugung anbietet. Das vor dem Düsseldorfer LG beklagte Unternehmen vertreibt ein Gerät namens „Bodywaver“, das durch Ultraschall lokal die Haut erwärmt und dadurch die subkutane Fettschicht zerstört. So soll Übergewicht und Cellulite vermindert werden.
Zur Urteilsbegründung führt das Münchener LG I aus, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen gegen § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen und damit eine unzulässige Werbung darstellen. Die vom Antragsgegner angebotene Behandlungsmethode weist so augenscheinlich einen hohen und effektiven Wirkungsgrad aus, der tatsächlich nicht erreicht wird. Durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher können hierdurch in die Irre geführt werden.
Das Münchener Gericht kommt zu der Auffassung, dass die Bewerbung einer Ultraschallbehandlung mit Ankündigungen, die eine vollständige Fettreduktion mit dauerhafter Wirkung als Alternative zur Fettabsaugung suggerieren, irreführend ist sofern der Anbieter die Wirkungsauslobungen nicht einmal ansatzweise wissenschaftlich belegen kann.
Ähnlich lautet das Urteil des Landgerichts Düsseldorf: „Die Bewerbung eines mit Ultraschall arbeitenden Gerätes, dem eine therapeutische Wirksamkeit hinsichtlich des Abbaus von Körperfett und der Reduzierung von Cellulite beigelegt wird, ist zur Irreführung geeignet, sofern es den Wirkungsbehauptungen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ermangelt.“
Zur Begründung stützt sich das Gericht auf die §§ 8 I S. 1, 3I, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG. Eine irreführende Heilmittelwerbung ist, wenn, wie in diesem Fall, einem medizinischen Gegenstand eine Wirksamkeit unterstellt wird die sie nachweislich nicht erreicht, unzulässig. „Die Werbung für das Gerät Bodywaver mit den beanstandeten Werbeaussagen ist irreführend, weil dem Gerät die therapeutische Wirksamkeit des Abbaus von Körperfett und der Reduzierung von Cellulite beigelegt wird, obwohl diese Wirkungen nicht nachgewiesen sind.“
Die Urteile beider Rechtsstreitigkeiten machen deutlich, wie sorgfältig und genau die einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet werden müssen. Es ist eine Wanderung auf einem schmalen Grat, zulässige von irreführenden Werbeaussagen zu differenzieren.
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