Das Auto gilt immer noch als beliebtestes Transportmittel in den Urlaub. Doch ist der schöne Ferientraum meist jäh zu Ende, wenn es im Urlaub kracht: Jährlich geraten rund 150.000 Deutsche im Ausland unverschuldet in einen Verkehrsunfall. Zu der allgemeinen Verunsicherung, was bei einer Karambolage zu tun ist, kommen im Urlaub häufig noch Sprachprobleme und unzureichende Kenntnisse des ausländischen Rechts hinzu. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, wie man im Falle eines Zusammenstoßes richtig reagiert und was im jeweiligen Urlaubsland zu beachten ist.
Checkliste vor dem Urlaub
Bevor die Autoreise in den Urlaub beginnen kann, sollte man sich zu Hause informieren, welche Dokumente im Urlaub bei einem Unfall benötigt werden. "Die Grüne Versicherungskarte muss zwar innerhalb der EU sowie in Andorra, Kroatien, Island, Norwegen und der Schweiz nicht mehr mitgeführt werden, doch sie liefert wichtige Angaben zur Versicherung", so Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und rät daher, diese mit ins Gepäck zu packen. Ebenfalls nicht fehlen sollte ein Kfz-Schutzbrief: Er deckt zum Beispiel Rückreise-, oder Hotelkosten sowie den Versand von Ersatzteilen oder Abschleppgebühren bzw. Rückführungskosten ab, die anfallen, falls das eigene Auto nicht mehr fahrtüchtig ist. Auch der Europäische Unfallbericht gehört mit in die "Notfalltasche" und zwar am besten zwei Exemplare, sowohl auf Deutsch als auch in der jeweiligen Landessprache. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Ausrüstung des Wagens zu überprüfen: So muss die Warnweste - sinnvoll bei einem Unfall - mittlerweile in vielen europäischen Ländern immer im Wagen mitgeführt werden: Neben Belgien, Finnland, Bulgarien, Frankreich, Italien, Kroatien, Montenegro, Österreich, der Slowakei, Spanien und Ungarn verlangen dies auch Tschechien und Deutschland - hier allerdings nur in gewerblich genutzten Fahrzeugen wie etwa Lkws. In Portugal und Norwegen sind Warnwesten dagegen lediglich in dort angemeldeten Autos Pflicht (also auch im Mietwagen), nicht aber in ausländischen Fahrzeugen. "Die Warnwestenpflicht ist von Land zu Land sehr unterschiedlich geregelt", fasst die D.A.S. Expertin zusammen und ergänzt: "In manchen Ländern müssen nur Westen für Fahrer und Beifahrer vorhanden sein, in anderen für alle Insassen. Hier sollte man sich vor dem Urlaub über die genaue Regelung im Urlaubsland informieren."
Verhalten am Unfallort
Kommt es zu einem Unfall, sind die ersten Maßnahmen entscheidend: Zuerst muss die Unfallstelle abgesichert und gegebenenfalls Erste Hilfe geleistet werden. Doch schon bei der Frage, ob die Polizei hinzugerufen werden muss, gibt es in den einzelnen Ländern große Unterschiede: Während etwa in Frankreich Polizisten nur bei Personenschäden und strafbaren Vergehen gerufen werden, müssen in Ungarn oder Kroatien auch "Bagatellschäden" polizeilich aufgenommen werden. Generell gilt: Bei hohen Sach- oder Personenschäden, streitiger Haftung oder Unfallflucht des Unfallgegners stets die Polizei hinzuziehen! Außerdem: Wenn es Zeugen des Unfalls gibt, diese grundsätzlich um Name und Anschrift bitten. Außerdem die Unfallstelle von allen Seiten fotografieren. "Nehmen Sie unbedingt die Daten des Unfallgegners wie Name, Adresse, Fahrzeugkennzeichen und, wenn möglich, Haftpflichtversicherungsgesellschaft auf, und füllen Sie mit ihm gemeinsam den "Europäischen Unfallbericht" aus - vor allem, wenn die Polizei nicht am Unfallort eintrifft", empfiehlt Anne Kronzucker. Übernimmt die Polizei das Unfallprotokoll, sollte dieses nur unterschrieben werden, wenn es für den Urlauber auch verständlich ist. Verletzten ist anzuraten, sich direkt vor Ort von einem Arzt untersuchen zu lassen, damit es bei etwaigen Schmerzensgeldforderungen keine Probleme mit der ausländischen Versicherung gibt.
Es bietet sich an, den Unfall immer auch der eigenen Versicherung zu melden, auch wenn er nicht selbst verschuldet ist. Weitere Informationen zum Thema Auslandsunfall bietet www.das-rechtsportal.de.
Schadenabwicklung im Ausland: Schadenersatzpositionen
"Seit Januar 2003 hat sich die Abwicklung von Unfällen im europäischen Ausland für deutsche Autofahrer wesentlich vereinfacht. Denn seitdem ist die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Auch die übrigen Staaten der EU mussten die Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt durch eigene Gesetze umsetzen. Aufgrund internationaler Abkommen ist heute auch die Abwicklung von Unfällen in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz entsprechend gewährleistet", erklärt die D.A.S. Juristin. Die Richtlinie verpflichtet die Haftpflichtversicherer, für alle genannten Länder einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen, der sich in Deutschland der Bearbeitung und Abwicklung von Schäden annimmt. So kann eine oft komplizierte Unfallabwicklung oder das Hinzuziehen eines Dolmetschers im Ausland vermieden werden. Im konkreten Fall heißt das: Der betroffene Urlauber wendet sich möglichst noch vom Unfallort aus an den Zentralruf der Autoversicherer der GDV (Tel. 0180/25026). Dieser ermittelt anhand des Autokennzeichens des Unfallgegners dessen Versicherung und teilt dem Geschädigten mit, wer der zuständige Schadenregulierungsbeauftragte der gegnerischen Versicherung in Deutschland ist. An diesen muss sich der Geschädigte selbst wenden. Der Regulierungsbeauftragte unterbreitet dem Betroffenen innerhalb der folgenden drei Monate ein Schadenersatzangebot. "Bekommen Sie trotzdem keine oder keine angemessene Nachricht oder gelingt es dem Regulierungsbeauftragten nicht, innerhalb der Frist die Schadensabwicklung durchzuführen, können Sie sich an eine Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe wenden", so die D.A.S. Expertin. Deren Telefonnummer lautet 030/20205000.
In der Regel müssen Betroffene davon ausgehen, dass nicht alle Schadenspositionen, die in Deutschland erstattet werden würden, auch im Ausland beglichen werden. Denn: Es gilt stets das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Werden beispielsweise in Österreich im Schadenfall die Kosten für einen Mietwagen übernommen, so trifft dies in Italien nur zu, wenn der Mietwagen zur Berufsausübung benötigt wird. Ebenso unterschiedlich wird die Erstattung von Rechtsanwalts-, Gutachter- oder Reparaturkosten gehandhabt. Eine nützliche Übersicht über die Schadensabwicklung innerhalb der jeweiligen europäischen Länder liefert www.das-rechtsportal.de/recht/verkehrsrecht/unfall_ausland/default.htm.
Sonderfall: Im Urlaub unterwegs mit dem Mietauto
Nach Flugreisen leihen sich deutsche Urlauber im Ausland gerne ein Mietauto. Doch in vielen EU-Ländern liegen die Haftpflichtsummen für das Auto unterhalb der in Deutschland üblichen Werte. Dabei müsste der Urlauber bei einem Unfall unbegrenzt haften! Besser: Bereits bei der Autoanmietung nach der Versicherungssumme erkundigen. "Eine Lösung bietet die so genannte "Mallorca-Police", welche natürlich nicht nur dort gilt. Sie hebt die Haftpflichtver-sicherungssumme des Mietwagens auf das in Deutschland vom Gesetzgeber vorgegebene Mindestniveau an", empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin.