Für Pferdehalter ist die Pferdeversicherung der wichtigste Schutz überhaupt. Kommt es durch das Pferd zu einem Schaden, haftet der Pferdehalter und muss die Schadensersatzforderungen befriedigen. Da dieses aufgrund der Schadenshöhe nicht immer möglich ist, leistet in diesen Fällen die Pferdeversicherung - sofern diese auch vorhanden ist.
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Ein Bestandteil der Pferdeversicherung ist auch der Schutz der Reitbeteiligung. Doch nun hat ein Gericht in einem Schadensfall zum Thema Reitbeteiligung ein interessantes Urteil gesprochen. Gegenüber einer Pferdehalterin können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn es im Rahmen einer Reitbeteiligung zu einem Unfall kommt, bei dem die Reiterin verletzt wird.
Eine Pferdebesitzerin und eine Hobbyreiterin haben eine mündliche Vereinbarung über die Nutzung eines Pferdes getroffen, wonach die Reiterin gegen ein Entgelt von 35 Euro wöchentlich das Pferd reiten darf. Nach dem Ausritt wird das Reitzubehör wieder in den Stall und das Pferd auf die Koppel gebracht. Im vergangenen Sommer ereignete sich ein Unfall nach dem Ausritt. Die Reiterin hat das Pferd gerade abgesattelt, als sich dieses durch ein Geräusch erschreckt hat und der Reiterin auf den Fuß trat. Die Folge war eine komplizierte Fraktur, die geschädigte Reiterin wollte gegenüber der Pferdehalterin über 7.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen.
Nun entschied das Gericht zugunsten der Pferdehalterin: Eine Reitbeteiligung ermöglicht es Personen, die selber nicht über ausreichende Mittel verfügen, um ein eigenes Pferd zu halten, zumindest zeitweise in den Reitgenuss zu kommen. Dabei können sie nach ihren Vorstellungen das betreffende Pferd zu reiten und zu bewegen. Somit wird wie bei einem Tierhalter das Risiko auf Zeit getragen. Eine Reitbeteiligung führt zu einem stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss.
In den meisten Tarifen zur Pferdeversicherung ist die Reitbeteiligung ein Baustein im Versicherungsumfang. Ungeachtet der zivilrechtlichen Seite besteht also die Möglichkeit, einen Schaden über die Pferdeversicherung abzuwickeln. Dabei ist natürlich immer zu beachten, dass jeder Versicherungsfall einer genauen Prüfung unterzogen wird, vor allem wenn es dabei um Personenschäden geht. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung einschränken oder sogar komplett versagen.
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