fit und munter - Eltern können ihr behindertes Kind für den Erbfall vor Hartz-IV-Folgen schützen

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Eltern können ihr behindertes Kind für den Erbfall vor Hartz-IV-Folgen schützen

Eltern können ihr behindertes Kind für den Erbfall vor Hartz-IV-Folgen schützen

(Bonn, den 02. 09. 2011) Gerade bei einem behinderten Kind besteht oft die Gefahr einer späteren sozialen Bedürftigkeit. Mit einem sogenannten Behindertentestament in Verbindung mit einem Pflichtteilsverzicht des behinderten, aber geschäftsfähigen Kindes können Eltern erreichen, dass ihr Kind das elterliche Erbe zur Verbesserung seiner Lebenssituation einsetzen kann, auch wenn es auf Sozialleistungen angewiesen ist.

"Diese Konstruktion zum Schutz eines sozial bedürftigen Kindes stellt keinen sittenwidrigen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist berechtigter Ausdruck der elterlichen Sorge über ihren Tod hinaus", stellt Klaus Gladischefski, Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn klar. Das sehe auch der Bundesgerichtshof (BGH) so, der unlängst die Sozialbehörden in die Schranken gewiesen habe (Az.: IV ZR 7/10, Urteil vom 19. 01. 2011).

Im entschiedenen Fall errichteten Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Schlusserben sollten ihre drei Kinder sein. Dabei standen die Eltern vor dem Problem, das Erbe des auf Sozialhilfe angewiesenen behinderten Kindes, einer Tochter, vor den Zugriff der Sozialbehörden zu schützen. Deshalb wählten sie die Konstruktion des Behindertentestaments. Gladischefski erläutert: "Der Empfänger von Sozialhilfe wird als Vorerbe eingesetzt, die beiden Geschwister als Nacherben. Gleichzeitig wird der Bruder zum Testamentsvollstrecker der behinderten Schwester bestimmt. Als seine Aufgabe wird festgeschrieben, dass er seiner Schwester zur Verbesserung ihrer Lebensqualität aus den ihr gebührenden Reinerträgen des Nachlasses solche Geld- oder Sachleistungen zukommen lassen muss, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die gewährten Sozialleistungen anrechenbar sind."

Bis zur Entscheidung des BGH bestand noch ein Hindernis bei dieser Konstruktion. Setzen sich nämlich die Eltern des behinderten Kindes wechselseitig zu Alleinerben ein, entsteht nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ein Pflichtteilsanspruch zugunsten des behinderten Kindes. Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Sozialhilfeträger auch gegen den Willen des pflichtteilsberechtigten Kindes auf sich überleiten und sodann gegen den Erben geltend machen. Der Fachanwalt für Erbrecht erklärt: "Letztlich musste der BGH entscheiden, ob das Testament der Eltern eines behinderten Kindes mit einem durch das behinderte Kind erklärten Pflichtteilsverzicht verbunden werden kann."

Der BGH räumte ein, dass ein Pflichtteilsverzicht des behinderten, aber geschäftsfähigen Kindes grundsätzlich auch vom Sozialhilfeträger als wirksam akzeptiert werden muss. "Der BGH stellte den Grundsatz der Privatautonomie in den Vordergrund. Im Verbindung mit der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes bedeutet das, dass auf ein Erbe auch verzichtet werden kann, es also keine Pflicht zu erben gibt. Insoweit muss auch ein Pflichtteilsberechtigter auf etwaige Pflichtteilsansprüche verzichten können", kommentiert Gladischefski die Entscheidung, "und dies gilt unabhängig davon, ob ein Gläubiger von einem erbrechtlichen Erwerb des Betroffenen profitieren würde." Einzige, aber unabdingbare Voraussetzung des Pflichtteilsverzichts ist die ausreichende Geschäftsfähigkeit des behinderten Kindes. Zudem muss der Vertrag über den Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden.

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