fit und munter - Klassifizierung der Pflegestufen

fit und munter

Klassifizierung der Pflegestufen

Seit dem 1.7.1996 haben pflegebedürftige Personen, eingeteilt in drei Pflegestufen, Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Pflegeversichert ist man dort, wo ein Krankenversicherungsschutz besteht.

So beantragen Sie eine Pflegestufe

* schriftlicher Antrag auf Pflegeleistung bei Ihrer Pflegekasse
* die Pflegekasse informiert den Medizinischen Dienst (MDK).
* nachfolgender Termin, nach Möglichkeit in der gewohnten Umgebung des Pflegebedürftigen
* Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch einen Mitarbeiter des MDK während des Termins


Pflegestufe 1

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Bei der Pflegestufe I werden seit dem 1.1.2010 225 Euro Pflegegeld bzw. 440 Euro als Sachleistung ausgezahlt.

Pflegestufe 2

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

Bei der Pflegestufe I werden seit dem 1.1.2010 430 Euro Pflegegeld bzw. 1040 Euro als Sachleistung ausgezahlt.

Pflegestufe 3

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Bei der Pflegestufe I werden seit dem 1.1.2010 685 Euro Pflegegeld bzw. 1510 Euro (in Härtefällen 1.918 Euro) als Sachleistung ausgezahlt.
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